Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1092 Nr. 154. 1917. 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. 
Neben diesen Strafen kann auf die in 8 3 der Bundesratsverordnung über Be- 
fugnisse der Reichsbekleidungsstelle bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 
86. 
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 1. September 1917. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
	        
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