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Nr. 9. 1917. 53
(3) Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betresfend Abänderung der Bekanntmachung
vom 11. April 1910, betreffend den Vollzug des Weingesetzes.
In Abänderung der Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 11. April 1910, betreffend
den Vollzug des Weingesetzes (Rbl. 1910 Nr. 16) wird Nachstehendes
bestimmt:
Die amtlichen Untersuchungen von Wein, Traubenmost und Traubenmaische,
die in das Zollinland eingeführt werden, werden, nachdem die Abteilungen
1 und III des Landesgesundheitsamtes mit dem 1. d. Mts. nach
Schwerin verlegt worden sind, nunmehr für die Bezirke sämtlicher 4 Hauptzollämter
der Abteilung für die technische Untersuchung von Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen des Landesgesundheitsamtes zu
Schwerin übertragen unter Zurücknahme des dem Apotheker Dr. phil. Paul
Haacke daselbst erteilten Auftrages.
Schwerin, den 6. Januar 1917.
. Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für ·
Medizinalangelegenheiten. der Finanzen. des Innern.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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