Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr.  9.  1917.  53
(3)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1917,  betresfend  Abänderung  der  Bekanntmachung
  vom  11.  April  1910,  betreffend  den  Vollzug  des  Weingesetzes.
In  Abänderung  der  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  11.  April  1910,  betreffend
  den  Vollzug  des  Weingesetzes  (Rbl.  1910  Nr.  16)  wird  Nachstehendes
bestimmt:

Die  amtlichen  Untersuchungen  von  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische,
  die  in  das  Zollinland  eingeführt  werden,  werden,  nachdem  die  Abteilungen
  1  und  III  des  Landesgesundheitsamtes  mit  dem  1.  d.  Mts.  nach
Schwerin  verlegt  worden  sind,  nunmehr  für  die  Bezirke  sämtlicher  4  Hauptzollämter
  der  Abteilung  für  die  technische  Untersuchung  von  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  des  Landesgesundheitsamtes  zu
Schwerin  übertragen  unter  Zurücknahme  des  dem  Apotheker  Dr.  phil.  Paul
Haacke  daselbst  erteilten  Auftrages.

Schwerin,  den  6.  Januar  1917.

.  Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  ·
Medizinalangelegenheiten.  der  Finanzen.  des  Innern.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

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