Nr. 165. 1917. 1159
der Bekanntmachung Nr. O. 2/6. 17. K.RN.A. vom 25. September 1917 festgesetzten
Höchstpreise für Korkerzeugnisse gefordert oder bezahlt werden oder, soweit diese Be-
kanntmachung keine Preise festsetzt, der Preis von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt ist.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß vor dem 25. September 1917
höhere Preise als die Höchstpreise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Verträge auf
Lieferung von Korkholz, Korkabfällen und Korkerzeugnissen, die vor dem 25. Sep-
tember 1917 zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu den vereinbarten Preisen
insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur Ausführung von Heeres= oder
Marineaufträgen, für welche die auftraggebende Heeres= oder Marinebehörde bereits
vor dem 25. September 1917 den Zuschlag erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Ver-
träge auf Lieferung von Korkholz, Korkabfällen und Korkerzeugnissen, die vor dem
25. September 1917 gegen Freigabeschein der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums abgeschlossen worden sind, zu dem vereinbarten Preise
erfüllt werden, falls der Freigabeschein vor dem 25. September 1917 ausgefertigt
worden ist.
§69.
Höchstmaße von Korkstopsen usw.
Die Herstellung, Veräußerung und Verwendung von neuen und alten Kork-
stopfen usw. (& 10) aus Natur= und Kunstkork ist nur in den nachstehend angegebenen
Längen und Stärken zulässig. Bereits fertiggestellte Größen dieser Korkstopfen usw.,
die über dieses Maß hinausgehen, sind, soweit sie nicht hinter der nachstehend bezeich-
neten „Ausnahmelänge“ zurückbleiben, dergestalt zu kürzen, daß ihre Länge nicht mehr
als die „Höchstlänge“ beträgt. Auf die anfallenden Korkabschnitte findet die Bestim-
mung des § 5 Nr. 2 entsprechende Anwendung. Zulässig ist die Teilung von langen
Korken in zwei Hälften und deren entsprechende Benutzung zu dem bestimmungsgemäßen
Zweck des ungekürzten Korkens. Ausnahmen von den Höchstlängen können in be-
sonderen Fällen bewilligt werden.
Höchstlänge Höchststärke Ausnahmelänge
mm mm
Sektkorke mmr
a) für ganze Flaschen 40 29 45
b) für halbe Flaschen 40 27 45
Weinkorkkeeee 25 24 35
Branntwein- und Bierkorke. . .. 20 unbeschränkt 30
Medizinkookkeeee 20 t„ unbeschränkt
Faßkorkeneen 30 »
kurze, gerade Korkke 25 unbeschränkt 35
Spitzkoker 25 ,, 35
Spunden 30 » unbeschränkt
Senfkorke.. ..... 7 „ »
Korkscheiben für Kronenkork und ähn-
liche Verschlüse 2½ „ 2