Nr. 175. 1917. 1241
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen. «
Schwerin, den 3. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIb. Nr. 131 191. Nr. 1796. Altona, den 18. September 1917.
Benachrichtigung der Bezirkskommandos
bei der Arbeitsniederlegung von zurückgestellten Wehrpflichtigen.
(Krm. vom 18. 8. 17 Nr. 504/8. 17 A. 2. S. 1.)
Der nachfolgende Erlaß vom 19. Dezember 1914 wird in Erinnerung gebracht
mit dem Hinzufügen, daß bei jeder Benachrichtigung angegeben werden muß, ob das
Verlassen der Arbeitsstelle mit oder ohne Abkehrschein erfolgt ist.
(Krm. A. K. D. v. 19. 12. 14 Nr. 2679/12. A.)
Alle Arbeiter, welche vom Militärdienst zurückgestellt oder wegen Arbeiten für
die Militärverwaltungen von der Truppe beurlaubt worden sind, haben die Pflicht, sich
bei dem zuständigen Bezirkskommando bezw. die noch nicht gemusterten unausgebildeten
Landsturmpflichtigen bei den zuständigen Ersatzkommissionen zu melden, sobald sie die
Arbeitsstelle verlassen, von welcher sie reklamiert wurden.
Ferner haben diese Firmen dem zuständigen Bezirkskommando bezw. der Ersatz-
kommission die Namen der oben bezeichneten reklamierten Arbeiter, welche die Arbeit
niederlegen, sofort mitzuteilen.
V. s. d. st. G.
v. Voß.
(3) Bekanntmachung vom 3. Oktober 1917, betreffend Enteignungen durch die
Reichsfaßstelle.
achstehende in Nr. 232 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung vom 26. September
266.