Nr. 182. 1917. 1275
S. 604) “) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be-
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (Röl. S. 603) bnterfagt werden.
*l 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
9 die Auszüge aus pflanzlichen Gerbstoffen jeder Art;
b) die künstlichen Gerbmittel. »
Als künstliche Gerbmittel im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle nicht rein
pflanzlichen und rein tierischen Gerbmittel, insbesondere Sulfitzellulose-Ablauge,
Neradol und dergleichen.
§5 2.
Beschlagnahme.
ich Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag-
ahmt.
g 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§* 4.
Ausnahmen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die
auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen oder mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
TWer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder
wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder
untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorge-
chriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch
önnen Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Aunskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder
Eiheing die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit
ase bis zu dreitausend Mark bestraft.
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