Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 182. 1917. 1275 
S. 604) “) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- 
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (Röl. S. 603) bnterfagt werden. 
*l 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
9 die Auszüge aus pflanzlichen Gerbstoffen jeder Art; 
b) die künstlichen Gerbmittel. » 
Als künstliche Gerbmittel im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle nicht rein 
pflanzlichen und rein tierischen Gerbmittel, insbesondere Sulfitzellulose-Ablauge, 
Neradol und dergleichen. 
§5 2. 
Beschlagnahme. 
ich Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag- 
ahmt. 
g 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
§* 4. 
Ausnahmen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen oder mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
  
TWer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 
wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorge- 
chriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch 
önnen Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Aunskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 
Eiheing die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit 
ase bis zu dreitausend Mark bestraft. 
  
  
  
  
274*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.