Nr. 183. 1917. 1293
preise je nach der Siefeungestafe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die
im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen.
b) -r für 6851 vorschriftsmäßig geliefertes Ge-
Iis vorscheiftsmäßig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und
Felle, die gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17.
K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für die eine Ausnahmebewilli-
gung nach § 12 der genannten Bekanntmachung nicht gewährt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht
vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des
nach Buchstabe a dieses Paragraphen sich ergebenden Obhstpreies nicht
übersteigen.
§*3.
Grundpreis.
Der Grundpreig darf höchstens betragen:
Klasse lI rKlasse 1148|Klasse IIIN
; * für 1kgür 1 kg für 1 k997#
Bei Gefälle Grüngewicht Grüngewicht .Grüngewicht
Mark Mark Mark
jeden Gewichts von Rindern, Kühen und
Ochsen, sowie von 10 und mehr kg Grün-
gewicht von Kälbern und Sressern . 1,80 1,60 1,46
jeden Gewichts von Bullen 1,70 1,50 1,35
Grundpreis in Mark
Länge in em für das Stück
Ryahhu te, „Pony— und Maultier—
häute bis 219 19,00
» HNOIundmehr 29,00
Fohlenfelle, Esel= und Maulesel-
häuete 19 5,00
150 „ 9,00
rkung: Die Grundpreise, die die Verteilungsstelle für getrocknetes Gefälle zu sahlen
bereit n werden von Zeit zu Zelt in der Fachpresse bekanntgegeben. Sie werden niedriger sein als
die Preise, die die Verkeilungsstelle für gesalzenes Gefälle ziegeben. 5 Gewichts zahlen wird.
· §4.
« Klasseneinteilung des Gefälles.
Zur Klasse I gehört das Gefälle aus sämtlichen Ländern jüdlich des Mains, außer-
dem von der Rheinprovinz aus den Regierungsbezirken Cob enz und Trier, aus dem