Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 183. 1917. 1293 
preise je nach der Siefeungestafe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die 
im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen. 
b) -r für 6851 vorschriftsmäßig geliefertes Ge- 
Iis vorscheiftsmäßig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und 
Felle, die gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. 
K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für die eine Ausnahmebewilli- 
gung nach § 12 der genannten Bekanntmachung nicht gewährt worden ist. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht 
vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des 
nach Buchstabe a dieses Paragraphen sich ergebenden Obhstpreies nicht 
  
  
übersteigen. 
§*3. 
Grundpreis. 
Der Grundpreig darf höchstens betragen: 
Klasse lI rKlasse 1148|Klasse IIIN 
; * für 1kgür 1 kg für 1 k997# 
Bei Gefälle Grüngewicht Grüngewicht .Grüngewicht 
Mark Mark Mark 
jeden Gewichts von Rindern, Kühen und 
Ochsen, sowie von 10 und mehr kg Grün- 
gewicht von Kälbern und Sressern . 1,80 1,60 1,46 
jeden Gewichts von Bullen 1,70 1,50 1,35 
  
  
  
  
Grundpreis in Mark 
Länge in em für das Stück 
  
  
  
Ryahhu te, „Pony— und Maultier— 
häute bis 219 19,00 
» HNOIundmehr 29,00 
Fohlenfelle, Esel= und Maulesel- 
häuete 19 5,00 
150 „ 9,00 
rkung: Die Grundpreise, die die Verteilungsstelle für getrocknetes Gefälle zu sahlen 
bereit n werden von Zeit zu Zelt in der Fachpresse bekanntgegeben. Sie werden niedriger sein als 
die Preise, die die Verkeilungsstelle für gesalzenes Gefälle ziegeben. 5 Gewichts zahlen wird. 
· §4. 
« Klasseneinteilung des Gefälles. 
Zur Klasse I gehört das Gefälle aus sämtlichen Ländern jüdlich des Mains, außer- 
dem von der Rheinprovinz aus den Regierungsbezirken Cob enz und Trier, aus dem
	        
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