Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 183. 1917. 1295 
1. Bei Großviehhäuten (6 1) 
#a) für Gefälle, dessen Gewicht oder Preisklasse oder beides nicht zweifelsfrei 
5c) festgesteut. und erkennbar gemacht ist, um 
10 Pf. für das Kilogramm; 
b) für Abdecker= und Fallhäute '!) um 
20 Pf. kür das Kilogramm; 
c) für abweichenoe, Schlachtart um 
0 A füur die Haut oder das Fell; 
4) für Engerlinth (bis S# offene) 
insgesamt 5,00 J& für die Haut oder das Fell; 
e#) für leichte Leschadigung (Fehler ) im Abfall) 
insgesamt 1,00 J“ für die Haut oder das Fell; 
f)0 für schwere Besedignh (Fehler im Kern) 
insgesamt 1,50 A für die Haut oder das Fell; 
8) für leichte und schwere Veschädigung zusammen 
insgesamt 2,00 -„A für vie Haut oder das Fell; 
#a) für Schußhaute (Haute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als 
2 Lochern over 5 nefen Kerben im erern oder mehr als 8 offenen unger- 
lungen), auch wenn gleichzei#ig Beschadigungen der unter d, e, 1 uno 8 
aulgesuyrten Arten vorliegen, 
d Pf. für das Kilogramm. 
Die Abzüge unter “. Zß0, 1, 8 und h schnueßen einander aus. Im übrigen sind die 
für den betressenden Fau' gemaß a bis h in Betracht kommenden Abzüge zusammen- 
zurechnen. 
2. Bei Roßhäuten, Pony= und Maultierhäuten: 
a) für Haute mit Schachtschnitt oder zerfetztem Kopf, oder falsch aufgeschnitte- 
nen GFußen over Flemmen, oder kurzen Füßen (nicht im Fegelgerenk abge- 
schnirren), oder herausgeschnittener Schwanzwurzel, oder mit einem Loch 
oder tiesem Schnitt im Kern oder zwei Löchern oder zwei tiefen Schnitten 
im Bauch= oder Kopfteil: 
um insgesamt 1,00 -# für die Haut von weniger als 220 cm Länge, 
um insgesamt 2 2,00 al für die Haut von 220 uno mehr cm Länge; 
b) für Häute ohne Ropf, für Häute mit leichten Narbenschäden, mit 2 Löchern 
oder 2 tiefen Schn#rten im Mittelteil der Haut, over mit 4 Löchern oder 
4 tiefen Schnitten im Bauchteil 
um insgesamt 2,00 -¾ für die Haut von weniger als 220 cm Länge, 
um insgesamt 40 für die Haut von 220 und mehr cm Lange; 
c) für Schußhäute (stark geschleifte, stark verschnittene, grindige, sturk haar- 
lassende oder matte Häute), auch wenn Mängel der unter a uno b ange- 
gedenen Arten vorliegen: 
um ein Drittel des Grundpreises. 
Die Abzüge unter a und b schließen einander nicht aus. 
*) Häute von Tieren, deren Fleisch wom Fleischbeschauer oder Tierarzt als gesund befunden 
wurde, gelten nicht als Abdecker= oder Fallhäu 
"“) Tiefer Schnitt (auch Schächtschnitt), tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.
	        
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