70 Nr 12. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 25. Jannar 1917, betreffend Beschlagnahme und Be-
standserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, deren Höchst-
preise und das Reißen von Lumpen (Hadern).
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 16. Mai 1916 in Nr. 77
des Regierungs-Blatts werden die nachstehenden Bekanntmachungen des stell-
vertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen
Tage, betreffend:
1. einen Nachtrag zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller
Art,
2. einen Nachtrag zu der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für
Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art, und
3. eine Bekanntmachung, betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern),
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 25. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nachtragsbekanntmachung
Nr. W. IV. 1900/11. 16. K.R.A
zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art (Nr. W. IV. 900/1. 16. K.R.A.).
Vom 25. Jannar 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den anesnen gostrafgeehen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhaudlung
gegen die Bes schriften nach & 6 der Bekanntmachungen über die Sicher-