Nr. 195. 1917. 1407
Eine zuvorige Verwarnung findet bei diesen Zwangsvollstreckungen nicht
statt. '
Ersuchen der Kreisbehörden für Volksernährung um Vornahme von
Zwangsvollstreckungen der bezeichneten Art haben die Ortsobrigkeiten Folge zu
geben.
Beschwerden über Verfügungen der Ortsobrigkeiten führen an die Kreis-
behörden für Volksernährung; Beschwerden über Verfügungen und Beschwerde-
entscheidungen der Kreisbehörden für Volksernährung führen an die Landes-
behörde für Volksernährung zu Schwerin, deren Entscheidungen endgültig sind.
Schwerin, den 30. Oktober 1917.
Großherzeglich Mecklenburaisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 31. Oktober 1917, betreffend Höchstpreise für Herbst-
rüben (Stoppelrüben, Wasserrüben).
Nachstehende in Nr. 257 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 27. Oktober 1917 wird hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über Höchstpreise für Herbstrüben (Stoppelrüben, Wasserrüben).
Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird bestimmt:
Der Preis für Herbstrüben (Stoppelrüben, Wasserrüben) darf beim Verkauf
durch den Erzeuger - 1,50 je Zentner nicht übersteigen. "
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Opbst.
Der Vorsitzende: v. Tilly.