Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 195. 1917. 1409 
Es wird den Gemeindebehörden zur dringenden Pflicht gemacht, die zwangsweise 
Heranziehung der Luxuspferde in schärfster Weise durchzuführen. 
Die Obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um die beschleunigte öffentliche 
Bekanntmachung sowohl der neuen Fassung als auch des Zusatzes an die in Betracht 
kommenden Kreise ersucht. 
v. Falk. 
(4) Bekanntmachung vom 2. November 1917, betreffend Beschränkung des Ver- 
triebes deutschfeindlicher Blätter. 
Die nachstehende Bekanntmachung ds stellvertretenden Generalkommandos 
IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 2. November 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Id. Nr. 168 130. Nr. 2101. Altona, den 30. Oktober 1917. 
verordnung, 
betreffend Beschränkung des Betriebes einer deutschfeindlichen illustrierten 
Wochenschrift. 
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums (20. 10. 17 Nr. 866/10. 17 2 3) verbiete 
ich das öffentliche Feilhalten der in Baseb in beutscher und französischer 
Sprache erscheinenden illustrierten Wochenschrift „Mars“, desgleichen das Auslegen. 
an Stellen, die einer Mehrheit von Personen zugänglich sind, z. B. in Büchereien, Lese- 
hallen, Kaffeehäusern, Barbierläden, Bahnhöfen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ziehen die in § 9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz. 
vom 11. Dezember 1915 (REBl. S. 813) vorgesehenen Strafen nach sich. 
v. Falk.
	        
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