Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1412  Nr.  196.  1917.

Behörden  und  Stellen  werden  deshalb  an  die  genaue  Beachtung  der  vorgenannten
  Ausführungsbestimmungen  erinnert  und  besonders  darauf  hingewiesen,
daß  bei  jeder  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Zivildienst  (§  24  Nr.  3  Abs.  2
des  Offizierpensionsgesetzes  und  §  36  Abs.  2  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes)
—  auch  bei  privatrechtlichem  Vertragsverhältnisse  —  festzustellen  ist,  ob  es  sich
um  einen  Pensions=  oder  Rentenempfänger  handelt.

Schwerin,  den  30.  Oktober  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  Frhr.  v.  Heintze.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1917  zur  Ausführung  der  Verordnung
über  den  Verkehr  mit  Zucker.
Nahhstehende  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  33  veröffentlichte
Bekanntmachung  des  Staatssekretärs  des  Kriegernährungsamtes  vom  23.  Oktober
  1917  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  Oktober  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung

zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker.
Vom  23.  Oktober  1917.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  vom  17.  Oktober  1917
(Rel.  H.  914)  und  der  Ausführungsbestimmungen  vom  18.  Okkober  1917  (RE#l.
S.  924)  Wird  bestimmt:

Wl  1.

Für  die  Lieferung  von  Rohzucker  aus  den  einzelnen  rübenverarbeitenden  Fabriken
gelten  die  in  der  Anlage  1  aufgeführten  Preise  frei  Verladestelle  der  Fabrik.

Für  Rohzucker,  der  in  den  in  der  Anlage  2  aufgeführten  Orten  außerhalb  des
Standorts  der  herstellenden  Fabrik  eingelagert  ist,  gelten  die  dort  aufgeführten  Preise
frei  Verladestelle  des  Lagerorts.