1430 Nr. 197. 1917.
Bekanntmachung
über die zum Gemüseanbau bestimmten Hülsenfrüchte.
Vom 30. Oktober 1917.
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Ge-
treide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom
12. Juli 1917 (RBl. S. 609) wird bestimmt:
Zum Gemüseanbau können nur folgende Sorten verwandt werden:
1. alle grün= und gelbschotigen Sorten von Busch-, Krup-, Staude-, Stangen-
oder Laufbohnen;
alle Sorten Prunk-, Türkische oder Feuerbohnen;:;
alle für den Gemüseanbau besonders gezüchteten Sorten Puff-, Garten-
oder dicke Bohnen;
4. alle Sorten Zucker-, Mark-, Pahl= oder Kneifelerbsen.
Ein genaues namentliches Verzeichnis ist aufgestellt und kann von der Reichs-
getreidestelle in Berlin bezogen werden. In Zweifelsfällen entscheidet endgültig das
irektorium der Reichsgetreidestelle auf Grund des oben erwähnten Verzeichnisses.
Alle in der Regel nur feldmäßig angebauten Hülsenfrüchte, wie Ackerbohnen,
Feld= oder Saubohnen (Vicia faba), Viktoriaerbsen aller Züchtungen, Acker= und Feld-
erbsen gelten nicht als zum Gemüseanbau bestimmte Sorten.
Berlin, den 30. Oktober 1917.
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Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
J. V.: v. Braun.
(4) Bekanntmachung vom 7. November 1917, betreffend den Aufkauf beschlag-
nahmter Fässer.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung zu
Berlin vom 26. Oktober 1917 über den Aufkauf beschlagnahmter Fässer wird
unter Bezugnahme auf die diesseitige Betanntmachung vom 3. September d. Is.
in Nr. 153 des Regierungs-Blatts hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 7. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb. ·