Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 199. 1917. 1441 
5 1. 
1. Beim Verkauf von frischem und gepökeltem Gärnsefleisch in Teilen 
und von aus Gänsen hergestellten Erzeugnissen dürfen im Gebiet des Groß- 
erzogtums Mecklenburg-Schwerin bei Abgabe an Verbraucher folgende 
reise für ein Pfund nicht überschritten werden: 
Keulel 2 6,50 
Brust ohne Knochen 9.— 
Rümpfe mit Brust und Keulen ohne Därme und dohre 
zum Klein zugehörige Teile „ 6,25 
Haust mit Knochen „8.,80 
Brustknochen „ 00,05 
Klein: Kopf mit Hals, 2 Flügel, 2 Füße Meen und 
gerupft, zuch ohne Spibflüge- 
   
« „ 10,—. 
2. Beim Verkauf von geräu uch er te e m Gänsefleisch i in Teilen dürfen im Groß- 
Frrbogtum Mecklenburg-Schwerin bei Abgabe an Verbraucher folgende 
reise für 1 Pfund nicht überschritten r** 
Brust mit Knochen im ganzen .. . . AM 11,50 
„ ohne „ „ 12,50 
,,,,, Aufschmtk .......,,13,— 
Keulen... 9.—. 
3. Gänseleberpastete darf nur zu den durch die Verbände der Hersteller von 
Gänseleberpasteten festgesetzten und auf der Packung oder dem Behältnis 
durch den Hersteller angebrachten Verkaufspreisen an den Verbraucher ab- 
gegchen werden. 
  
§5 2. 
Die auf Grund dieser Bekanntmachung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im 
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
8 3. 
Soweit nicht in dieser Bekanntmachung Dohltpreise festgesett sind, ist der Verkauf 
von Gänsefleisch in Teilen sowie die gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige 
Verkauf von daraus hergestellten Erzeugnissen gemäß § 4 Absatz 2 der Verordnung vom 
3. Juli 1917 — RGl. 8 582 — unzulässig. 
Schwerin, den 1. November 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
306
	        
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