Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1446 Nr. 200. 1917. 
presseamts, Oberzensurstelle Nr. 31022 0. Z. vom 26. 10. 17 wird in Ergänzung der 
Verordnung des stellv. Generalkommandos des IX. A.-K. vom 13. April 1917 Abt. re 
Nr. 53 656 mit Wirkung vom 16. November 1917 ab folgendes bestimmt: 
1. Nach dem 15. November 1917 erscheinende periodische Druckschriften (Zeit- 
schristen und ähnliche), ausgenommen Tageszeitungen, werden zur Aunsfuhr nur dann 
zugelassen, wenn in die ganze Auflage beim Erscheinen das Ausfuhrzeichen eingedruckt 
ist. Ein Zwang zur Vorlegung zwecks Prüfung auf Ausfuhrfähigkeit findet nicht statt. 
Da jedoch die Verleger erfahrungsgemäß den Umfang der Ausfuhr zu unterschätzen ge- 
neigt sind, werden sie nachdrücklich auf die Vorteile der freiwilligen Vorlage hingewiesen. 
Eine nachträgliche Abstempelung der ganzen Auflage, eines Teiles derselben oder 
einzelner Stücke unterbleibt ab 16. November 1917. 
2. Dem Verleger einzelner Zeitschriften kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt 
werden, das Ausfuhrzeichen ohne besondere Vorprüfung einzudrucken. Jedoch muß von 
allen diesen Zeitschriften ein Belegexemplar der gedruckten Auflage zur endgültigen Ge- 
nehmigung so rechtzeitig vor der Ausgabe eingereicht werden, daß kein Exemplar der 
betreffenden Nummer vor erteilter Genehmigung durch das stellv. Generalkommando 
zur Ausgabe gelangt. 
3. Die unter 2 erwähnte Erlaubnis kann an chemische und technische Zeitschriften 
nicht erteilt werden. Zeitschriften dieser Art und sonstige Zeitschriften, denen die unter 
2 erwähnte Erlaubnis nicht erteilt wurde, legen alle wichtigeren Aufsätze einzeln und so 
früh als möglich zur Ausfuhrprüfung vor, auch wenn der Artikel noch nicht sofort erschei- 
nen soll. Dadurch können die Zeitschriften allmählich einen Stamm bereits geprüfter Auf- 
sätze ansammeln und jederzeit Ersatz bereit halten, wenn ein Aufsatz wegen Versagung 
der Ausfuhrfähigkeit gestrichen werden muß. , 
DieAusfuhrpriifungerfolgtimallgemeinendurchdieAbLlcdesstellv.General- 
kommandos des IX. A.-K., außerdem in geeigneten Fällen durch: 
die fachwissenschaftliche Zensurberatungsstelle (Fach Z. B.) (für technische 
Sachen), Berlin, 
die Zensurstelle Kogenluft (kommand. General der Luftstreitkräfte), Berlin, 
die Presseabteilung des Admiralstabes, Berlin, 
die Medizinalabteilung des Kriegsministeriums, Berlin, 
die Nachrichtenstelle des Heeres und der Marineverwaltung für Auslands- 
schriftenverkehr in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes, Berlin. 
Vor Drucklegung der Nummer dieser Art von Zeitschriften ist ihr Entwurf in 
Fahnenabzu oder Umbruch der Abt. l des stellv. Generalkommandos IX. A.-K. vor- 
zulegen. Jede Nummer hat, abgesehen von zuletzt hinzugekommenen Beiträgen vom 
Tage und etwaigem noch ungeprüftem kleineren Füllstoff nur geprüfte und als solche 
kenntlich gemachte Aufsätze zu enthalten. 
4. Nachträgliche Ausfuhrverbote bleiben für alle Zeitschriften vorbehalten, auch 
für diejenigen, denen die Erlaubnis erteilt wurde, das Ausfuhrzeichen ohne besondere 
Vorprüfung einzudrucken. # 
5. Einen Ausfuhrhandstempel können künftig nur noch diejenigen ausländischen 
Zeitschriften erhalten, deren Wiederausfuhr genehmigt wird.
	        
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