Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  200.  1917,  1445

§*  9.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark

oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
1.  wer  den  auf  Grund  des  §  1  erlassenen  Bestimmungen  der  Reichsstelle  für
Gemüse  und  Obst  zuwiderhandelt;
.  wer  entgegen  der  Vorschrift  des  §  2  Obstkonserven  oder  Obstwein  ohne  Genehmigung
  der  zuständigen  Kriegsgesellschaft  absetzt;
.l  wer  entgegen  der  Vorschrift  des  §  3  Obst  erwirbt:;
wer  eine  nach  §  4  verlangte  Auskunft  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder
wissentlich  unvollständige  oder  unrichtige  Angaben  macht.

Neben  der  Strafe  kann  in  den  Fällen  der  Nummer  1  bis  3  auf  Einziehung  der
Vorräte  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

Berlin,  den  24.  August  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

S  85

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1917,  betrefsend  die  Ausfuhr  von
Druckschriften.

Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hierdurch  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
  vom  25.  April  1917,  Rbl.  Nr.  73,  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  10.  November  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.
Abt.  Lc.  Nr.  168  129.  Altona,  den  2.  November  1917.

verorodnung,

betreffend  Anbringung  des  Ausfuhrzeichens  auf  Druckschriften.

Auf  Ersuchen  des  Kriegsministeriums,  Kriegsamt,  Nr.  45  746/9.  17  A.  8  vom
20.  10.  17  u.  Tgb.  Nr.  45  orfp.  17  A.  8  v.  15.  9.  17,  ferner  auf  Ersuchen  des  Kriegs-