Nr. 202. 1917. 1453
sowie der Dienst der für die Verwaltung der besetzten fremden Landesteile
zur Verfügung gestellten Beamten. Dem Kriegsdienst ist auch die Zeit gleich
zu rechnen, während welcher ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art in-
folge seiner Gesundheitsschädigung oder aus sonstigen Gründen über die De-
mobilmachung hinaus beim Heere usw. zurückgehalten werden sollte. Dem
Dienst bei dem Heere usw. ist der Dienst in einem den Deutschen verbündeten
oder befreundeten Heere usw. gleich zu achten.
b und inwieweit sonstige Dienstverrichtungen, welche für unmittelbare
Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schutztruppen auf Anforderung ge-
leistet sind, sowie die Zeit eines unfreiwilligen Aufenthaltes im Ausland oder
in einem Schutzgebiete dem Kriegsdienste gleich gerechnet werden können, be-
stimmt das vorgesetzte Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzmini-
sterium.
2. Als Kriegsdienst gilt auch der vaterländische Hilfsdienst, der auf
Grund einer Überweisung (§ 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 5. Dezember
1916, RBl. S. 1333) oder auf Grund einer von der vorgesetzten Dienstbe-
hörde ausgesprochenen Beurlaubung abgeleistet ist.
Wie weit ein sonst übernommener vaterländischer Hilfsdienst dem Kriegs-
dienst gleichzuachten ist, bestimmt das vorgesetzte Ministerium im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium.
Auch eine Tätigkeit, die zwar bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst verrichtet, aber nach den Gesichtspunkten
dieses Gesetzes als vaterländischer Hilfsdienst anzusehen ist, soll als vaterlän-
discher Hilfsdienst im Sinne dieser Bestimmungen behandelt werden.
Art, Umfang und Dauer des vaterländischen Hilfsdienstes sollen beie
dessen Beendigung, insbesondere durch eine Bescheinigung der Betriebsleitung
festgestellt werden.
III.
Dem Kriegsdienste kann bis zum Höchstmaße von 9 Monaten hinzu-
gerechnet werden die Verzögerung, die eintritt:
1. infolge einer im Kriegsdienst erlittenen und über die Zeit nach der
Beendigung des Kriegsdienstes hinaus wirkenden, mit Arbeitsunfä-
higkeit verbundenen Gesundheitsschädigung,
2. bei denjenigen Kriegsteilnehmern, welche ohne Ausbruch des Krieges
innerhalb eines Jahres seit ihrer Einberufung zum Kriegsdienste zu
einer vorgeschriebenen Prüfung hätten zugelassen werden können, in-
folge der durch den Kriegsdienst verursachten Einbuße in der Be-
herrschung des zu dieser Prüfung erforderlichen Lernstoffs.