Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  202.  1451

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  16.  November  1917.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf
das  Dienstalter  der  Beamten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1917,  betreffend  die  Anrechnung  des
«  Kriegsdienstes  auf  das  Dienstalter  der  Beamten.

Bei  der  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  das  Dienstalter  der  landesherrlichen
  Beamten  soll  nach  den  folgenden,  Allerhöchst  genehmigten  Grundsätzen
verfahren  werden:

J.

1.  Höheren  Beamten,  bei  denen  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  ihres
Amtes  von  dem  Bestehen  einer  Prüfung  abhängt,  wird  bei  Bestimmung  des
Dienstalters,  sofern  dieselbe  gemäß  dem  Zeitpunkte  des  Bestehens  der  Prüfung
  zu  erfolgen  hat,  die  Zeit  ihres  Kriegsdienstes  insoweit  angerechnet,  als
infolge  des  Kriegsdienstes  die  Ablegung  der  bezeichneten  Prüfung  nachweislich
  später  stattgefunden  hat.

2.  Mittleren  und  Kanzleibeamten  wird  bei  Feststellung  des  Dienstalters,
welches  für  ihre  Berufung  zur  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  in  Betracht
kommt,  die  Zeit  ihres  Kriegsdienstes  insoweit  angerechnet,  als  sie  infolge  des
Kriegsdienstes  die  Befähigung  zur  Bekleidung  des  betreffenden  Amtes  nachweislich
  später  erlangt  haben.

Auf  Militäranwärter  findet  auch  §  15  der  Anstellungsgrundsätze  mit
seinen  Ergänzungen  (Beschluß  des  Bundesrats  vom  10.  Dezember  1914  —

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