1454 Nr. 202. 1917.
Im Falle zu 2 darf die Anrechnung die Dauer der Kriegsdienstzeit nicht
überschreiten. · «
Die Anrechnung erfolgt durch Bestimmung des vorgesetzten Ministeriums.
IV.
Die Anrechnung findet nur statt, sofern der Beamte unmittelbar nach
Beendigung des Kriegsdienstes im Sinne der Nr. II und III Absatz 1 Ziffer 1
oder der Schulzeit sich dem demnächst ergriffenen Berufe im Staatsdienst oder
der Vorbereitung dafür zugewendet hat.
Wie weit im Falle eines späteren Berufswechsels eine Anrechnung statt-
finden kann, entscheidet das vorgesetzte Ministerium im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium. "
Eine Anrechnung von Kriegsdienstzeit im Sinne von Nr. I bis III findet
auch zugunsten von höheren und mittleren Staatsbeamten statt, die als ehe-
malige aktive Offiziere des Heeres, der Marine und der Schutztruppen sowie
als ehemalige aktive Deckoffiziere der Marine sich unmittelbar nach Beendi-
gung des Krieges oder ihrem früheren Ausscheiden aus dem Militär-, Ma-
rine= oder Schutztruppendienst oder der nachfolgenden Schulzeit der höheren
oder mittleren Beamtenlaufbahn oder der Vorbereitung dafür zugewendet
haben.
V.
Die Anrechnung des Kriegsdienstes auf Grund der vorstehenden Bestim-
mungen unterbleibt, soweit für diese Zeit die Bestimmungen über die An-
rechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Beamten — Bekannt-
machungen vom 20. Juli 1905 und vom 30. März 1911, betreffend die An-
rechnung der Zeit des aktiven Militärdienstes auf das Dienstalter der Beamten
(Rbl. 1905 Nr. 22 und 1911 Nr. 18), Bekanntmachung vom 15. Januar
1912, betreffend Vorschriften über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf
das Besoldungsdienstalter der aus dem Militäranwärterstande hervorgegan-
genen Beamten (Rbl. 1912 Nr. 5) — Platz greifen, es sei denn, daß die vor-
stehenden Bestimmungen für den Beamten günstiger sind.
Das gleiche gilt, soweit sonstige Vorschriften für die Anrechnung des
Kriegsdienstes Platz greifen.
Schwerin, den 10. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.