Nr. 203. 1455
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 19. November 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit eisernen Flaschen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 15. November 1917, betreffend den Verkehr mit
eisernen Flaschen.
achstehende im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung des
Kommissars des Reichskanzlers für die Bewirtschaftung der verflüssigten und
verdichteten Gase sowie der dazu erforderlichen eisernen Flaschen vom 6. d. Mts.
wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30. Juni
d. Is. (Rbl. Nr. 110) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 8. März 1917
über den Verkehr mit eisernen Flaschen (R#l. S. 223) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1917 (RBl. S. 887) wird angeordnet?):
*) Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen
oder Bestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter geheren oder
nicht. — § 2 der Bekanntmachung p½½ Bundesrats vom 8. März 1917. (Reichs-Gesetzbl. S. 223.)
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