1462 Nr. 204. 1917.
II.
Die Ortsobrigkeiten haben die für ihren Bezirk erlassenen Ortsvorschrifen
dem unterzeichneten Ministerium zur Kenntnisnahme einzureichen.
Schwerin, den 16. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit.
Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druck-
luft, Heiß= und Leitungswasser vom 21. Juni 1917 (REl. S. 543) und der §§ 1, 3
und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß-
und Leitungswasser vom 3. Oktober 1917 (Rl. S. 879) wird bestimmt:
5 1.
Verbrauchsregelung.
a) Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird eingeschränkt sowohl bei den Ver-
brauchern, die sie von einem Stromversor zunternehmen beziehen, als auch bei
denen, die sie in eigener Anlage (Einzelanlage) erzeugen.
D) Der Verbrauch wird für alle Verbraucher von elektrischer Arbeit, also auch
für kriegsnotwendige Betriebe, eingeschränkt, und zwar im allgemeinen auf 80 % des
Verbrauchs im gleichen Monat des Kalenderjahres 1916. Ist der Verbrauch im Ver-
gleichsmonat aus besonderen Gründen außergewöhnlich gewesen, so kann ein anderer
Reitraum zugrunde gelegt werden. Erfolgt die Ablesung des Elektrizitätszählers an
anderen Tagen als am Monatsersten, so sind die bisher üblichen Ablesezeiträume für
die Bemessung der Einschränkung maßgebend.
JP) Es bleibt vorbehalten, einzelne Verbraucher in stärkerem Maße als auf 80 %
des Verbrauchs von 1916 einzuschränken.
d4) Kriegsnotwendige Betriebe, deren Verbrauch infolge von Erweiterungen gegen-
über den des gleichen Monats des Jahres 1916 wesentlich gestiegen ist, werden auf
80 % des Durchschnittsverbrauchs der Monate August, September und Oktober 1917
eingeschränkt. Können bei besonders kriegsnotwendigen Betrieben die Verbrauchs-
zahlen bezw. die Durchschnittszahlen von August bis Oktober 1917 zum Vergleich nicht
herangezogen werden, so wird der Verbrauch nach billigem Ermessen geregelt.
e) Für Betriiebe, die besonders kriegsnotwendig oder im Interesse des öffent-
lichen Lebens und der öffentlichen Sicherheit dringend notwendig sind, kann auf An-
trag die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit teilweise oder ganz außer