Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  204.  1917.  1463

Kraft  gesetzt  werden.  Von  jeder  derartigen  Genehmigung  ist  dem  Reichskommissar  für
die  Kohlenverteilung  Mitteilung  zu  machen.

4)  Verbraucher,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  bereits  Einschränkungen
  des  Verbrauchs  elektrischer  Arbeit  vorgenommen  hatten,  können  Berücksichtigung
bei  Durchführung  der  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  beantragen.

8)  Die  Regelung  des  Verbrauchs  —  bei  neu  hinzutretenden  Abnehmern  die  Festsetzung
  des  zulässigen  Verbrauchs  —  erfolgt  für  kriegsnotwendige  Betriebe  durch  die
Kriegsamtsstelle  (§  7),  für  alle  übrigen  Verbraucher  durch  die  Kommunalbehörde
§8  5,  8),  in  beiden  Fällen  im  Einvernehmen  mit  dem  Vertrauensmann  (§  4).  Bei  der

urchführung  sind  die  vom  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  herausgegebenen
Richtlinien  zu  befolgen.  Kommt  eine  Einigung  zwischen  dem  Vertrauensmann  und
der  Kriegsamtsstelle  bezw.  der  Kommunalbehörde  nicht  zustande,  so  entscheidet  der
Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung.

h)  Kleinverbraucher  werden  von  der  Einschränkung  des  Verbrauchs  elcktrischer
Arbeit  nicht  betroffen,  sofern  der  Jahresverbrauch  250  Kilowattstunden  nicht  übersteigt.
Die  Kommunalbehörden  sind  berechtigt,  für  den  von  der  Einschränkung  nicht  betroffenen
  Kleinverbrauch  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend  eine  niedrigere  Grenze
festzusetzen  oder  mit  Zustimmung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  den
von  der  Einschränkung  nicht  betroffenen  Verbrauch  zu  erhöhen.

i)  Für  Stromversorgungsunternehmen,  die  in  ihrer  Leistungsfähigkeit  nicht  erschöpft
  sind  und  bei  deren  Betrieb  außerdem  eine  Ersparnis  an  Kohle  oder  Treiböl  nicht
möglich  oder  nicht  notwendig  ist  (gewisse  Wasserkraftanlagen,  gewisse  Braunkohlenwerke,
  gewisse  mit  Abfallprodukten  betriebene  Kraftwerke  usw.)  kann  der  Reichskommissar
  für  die  Kohlenverteilung  auf  Antrag  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung
ganz  oder  teilweise  außer  Kraft  setzen.

«  k)  Sämtliche  Anträge  und  Beschwerden,  auch  in  den  der  Entscheidung  des  Reichskommissars
  für  die  Kohlenverteilung  vorbehaltenen  Fällen,  sind  an  den  Vertrauensmann
zu  richten,  der  sich  mit  der  Kriegsamtsstelle  bezw.  mit  der  Kommunalbehörde  in  Verindung
  setzt.
g  2.

Neuanschlüsse  und  Erweiterungen.

a)  Neuanschlüsse  sowie  Erweiterungen  bestehender  Anlagen  dürfen  nur  auf  Grund
besonderer  Genehmigung  ausgeführt  werden.  Diese  darf  nur  in  dringenden  Fällen
und  nur  dann  erteilt  werden,  wenn  der  Mehrbedarf  an  Kohle  oder  Treiböl  sichergestellt
ist,  und  wenn  die  Leistungsfähigkeit  des  Stromversorgungsunternehmens  es  zuläßt.

b)  Zuständig  zur  Erteilung  der  Genehmigung  ist
1.  bei  Anschlüssen  bis  zu  10  KW  und  bei  Erweiterung  kleinerer  Anlagen  bis
auf  diesen  Anschlußwert  der  Vertrauensmann,

2.  bei  höherem  Anschlußwert  die  Kriegsamtsstelle  im  Einvernehmen  mit  dem
Vertrauensmann.  Kommt  zwischen  diesen  eine  Einigung  nicht  zustande,  so
entscheidet  der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung.