Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1466  Nr.  204.  1917.

8  10.
Strafbestimmungen.

)  Wer  trotz  besonderer  Warnung  mehr  elektrische  Arbeit  verbraucht,  als  nach
dieser  Bekanntmachung  und  den  Ortsvorschriften  oder  den  gemäß  §  6  getroffenen  Anordnungen
  des  Vertrauensmannes  zulässig  ist,  oder  wer  den  Vorschriften  des  §  2  dieser
Bekanntmachung  oder  den  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  sonst  erlassenen  Bestimmungen
  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe
  bis  zu  10  000  -¼  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

b)  Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Antragsberechtigt  ist

1.  der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  oder  die  von  ihm  mit  der
Antragsstellung  schriftlich  beauftragte  Person,

2.  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften,  die  von  einer  anderen  Behörde
als  dem  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung
  ergangen  sind,  die  Behörde,  die  sie  erlassen  hat,  bei  Verfehlungen
  gegen  §  2  dieser  Bekanntmachung  die  Kriegsamtsstelle.

Richtet  sich  der  Antrag  gegen  einen  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunalbeamten
wegen  einer  in  Ausübung  seiner  Dienstgeschäfte  begangenen  Zuwiderhandlung,  so  ist
nur  der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  antragsberechtigt.

§  11.

Schluß=  und  übergangsbestimmurgen.
92  Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung
aft.

b)  Bei  besonders  kriegsnotwendigen  Betrieben  oder  Betriebsabteilungen  kann
von  der  Kriegsamtsstelle  bis  zur  Regelung  der  Einschränkung  der  Verbrauch  geeltrischer
Wbeit  im  bisherigen  Umfange  gestattet  werden,  jedoch  längstens  bis  zum  30.  November

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Pc)  Die  Kommunalbehörden  haben  diese  Bekanntmachung  und  die  von  ihnen  aufgestellten
  Vorschriften  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  die  Ortsvorschriften  nach  Erlaß
sogleich  dem  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  vorzulegen.

Berlin,  den  2.  November  1917.

Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung.
Stutz.

Alle  Zuschriften  in  Angelegenheiten,  die  vorstehende  Bekanntmachung  betreffen,
  sind  zu  richten  an  den
Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  (Abteilung
Elektrizität),  Berlin  SW'’  11,  Königgrätzer  Straße  28.
Drahtanschrift:  Kraftlichtkohle.
Fernsprecher:  Berlin,  Amt  Nollendorf  Nr.  4253  und  4254.