88 Nr. 15. 1917.
Klasse Gegenstand Höchstpreis
65 Zink, umgeschmolzen aus Altzink und alten 63 für je 100 kg Zink-=
Zinklegierungen?), Fehlgüssen, Hartzink, inhalt im umgeschmolzenen
Spänen und Abfällen jeder Art, mit Material oder abzüglich eines
einem Reingehalt an Zink von weniger dem Minderwert entsprechen-
als 98 v. H. des Gesamtgewichts, ferner den Abschlags im nichtver-
Zink in Altzink und alten Zinklegierun- schmolzenen Material.
gen jeder Art, Fehlgüssen, Hartzink, Spä-
nen und Abfällen jeder Art.
Als Altzink und alte Zinklegierungen
werden insbesondere Gegenständc ange-
sehen, die sich in einem Zustande befinden,
in dem sie herkömmlich nicht mehr für den
durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck be-
nutzt werden.
66 Zink in Erzen, Rückständen (auch Aschen 65 & für je 100 kg Zink-
und Krätzen), Oxyden, Neben= und Zwi- inhalt, abzüglich eines au-
schenprodukten der Hüttenindustrie und gemessenen Hüttenlohns.
der Zink verarbeitenden Industrien.
*) Unter legiertem Zink wird ein Material verstanden, das insgesamt mit mehr als 2 v. H.
anderen Stoffen verschmolzen ist, und bei welchem Zink dem Gewichte nach gegenüber jedem anderen
in der Legierung verschmolzenen Stoff überwiegt.
§5 2.
Anwendung der Höchstpreise.
1. Werden Gegenstände der Klassen 59 bis einschließlich 65 weiterverarbeitet, so
dürfen hierbei höchstens die vorstehend festgesetzten Preise zugrunde gelegt werden unter
Zuschlag einer angemessenen Entschädigung für Verarbeitung, Formgebung, Verbindung
und Betriebsspesen, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere
der Herstellungskosten, Verwertbarkeit und Marktlage keinen übermäßigen Gewinn
enthalten darf.
2. Werden Gegenstände der Klassen 59 bis einschließlich 65 vom Kriegsamt (Zu-
weisungsamt) zu Preisen zugewiesen, welche von den verordneten Preisen abweichen,
und auf Grund einer solchen Zuweisung von der Kriegsmetall A.-G. oder von der Zink-
hüttenvereinigung oder dem Verband deutscher Zinkblechwalzwerke geliefert, so dürfen
der Preisberechnung im Falle der Weiterverarbeitung gemäß Ziffer 1 dieses Para-
graphen oder zu Legierungen der Klasse 64 an Stelle der Höchstpreise die vom Kriegs-
amt festgesetzten Verrechnungspreise zugrunde gelegt werden.