Nr. 221. 1917. 1575
(2) Bekanntmachung vom 22. Dezember 1917, betreffend Beschlagnahme und
Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepaßten
Segeln einschließlich Lieltauen, Zelten (auch Zirkus= und Schaububenzelten),
Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen,
Panoramaleinen.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme
und Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abge-
paßten Segeln einschl. Liektauen, Zelten (auch Zirkus= und Schaubudenzelten),
Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen, Pa-
noramaleinen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Zu § 13 der
Bekanntmachung wird auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministe-
riums. vom 24. September 1917 (Rbl. Nr. 165) verwiesen.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 22. Dezember 1917.
l
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R.A.,
betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und ge-
brauchten Segeltuchen, abgepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch
Zirkus= und Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch
Wagendecken), Theaterkulissen, Panoramaleinen.
Vom 22. Dezember 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntnis gebracht, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April
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