Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 221. 1917. 1575 
(2) Bekanntmachung vom 22. Dezember 1917, betreffend Beschlagnahme und 
Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepaßten 
Segeln einschließlich Lieltauen, Zelten (auch Zirkus= und Schaububenzelten), 
Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen, 
Panoramaleinen. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme 
und Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abge- 
paßten Segeln einschl. Liektauen, Zelten (auch Zirkus= und Schaubudenzelten), 
Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen, Pa- 
noramaleinen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Zu § 13 der 
Bekanntmachung wird auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministe- 
riums. vom 24. September 1917 (Rbl. Nr. 165) verwiesen. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 22. Dezember 1917. 
l 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R.A., 
betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und ge- 
brauchten Segeltuchen, abgepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch 
Zirkus= und Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch 
Wagendecken), Theaterkulissen, Panoramaleinen. 
Vom 22. Dezember 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der 
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 
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