1576 Nr. 221. 1917
1917 (RGl. S. 376) ) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflich ä
der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 14. - 1917 jbeschtgen à.,
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Rl. S. 603) untersagt werden. 6
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden folgende Gegenstände betroffen, soweit sie
nicht bereits auf Grund anderer als der im § 13 bezeichneten Bekanntmachungen der
Beschlagnahme unterliegen:
alle Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, neuen und gebrauchten
Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch Zirkus= und Schaubuden-
zelten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theater-
kulissen, Panoramaleinen, Zuschnitten aus Segeltuch und sonstigen gleichen
und ähnlichen Zwecken dienenden Gewebearten. 4
§* 2.
Beschlagnahme.
4 Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag-
nahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
· *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1.
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer-
stört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbg-
geschäft über ihn abschließt; «
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den ... erlassenen Ausführungsbestimm ungen zuwiderhandelt.
· »")»WervorlätzlichdjeAuskunfhzudererauftGrunddieserBekanntmachungverpflichcet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume. verweigert, oder wer vorsätzlich die vor-
geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch
können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftsflichtigen gehören oder nicht. «
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