Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1578 Nr. 221. 1917.- 
2. aller übrigen beschlagnahmten Gegenstände an die Kriegs-Hadern-A.-G. 
Berlin S. 19, Leipziger Str. 76 .. iegs-Hadern- G., 
§5 7. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 
1. die Verarbeitung der im § 6 unter 1 genannten Gegenstände für Zwecke 
der Fischerei oder Schiffahrt auf Anordnung des Reichskommissars für 
Fischpersorgung, 
2. die Verarbeitung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände. durch die 
Kriegs-Hadern-A.-G., oder in deren Auftrage; 
3. die Verarbeitung der beim Überwachungsausschuß der Schuhindustrie in 
Berlin ordnungsgemäß gemeldeten Gegenstände zu Schuhwaren nach den 
Anordnungen des Uberwachungsausschusses. 
8 8. 
Meldepflicht und Meldestelle. 1. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5 1) unterliegen der 
Meldepflicht. Ausgenommen sind: « 
.dieim§4ifferlgenanntenGegenstände; , 
.dieim§4ifferZgenanntenGegenftände,solangesiebestimmungsgemäß 
verwendet, verarbeitet und veräußert werden; 
die beschlagnahmten Gegenstände, solange sie im Sinne des § 5 für ihren 
bisherigen Zweck weiterverwendet werden; 
. die im § 6 Ziffer 1 genannten Gegenstände); 
#die beim Überwachungsausschuß der Schuhindustrie ordnungsgemäß ge- 
meldeten Gegenstände. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Ausfschrift: „Betrifft Segel und Planen“ 
versehen, zu erstatten. 
# — 
## 
§. 9. 
Meeldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben; 
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer; 
8. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
) Diese wird Aufkäufer beauftragen, welche sich durch einen von der Gesellschaft ausgesteu- 
ten und von der Kriegs-Ro # Abteilung des Königlich ; ini 6Q 
migten Berechtigungsschein Mostebte, # *"6% Preubischen Kriegeministeriums gench 
**) Bestimmungen über Meldepflicht für di ä «. 
Fischversorgung. epflicht für diese Gegenstände trifft der Reichskommissar für
	        
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