100 Nr. 15. 1917.
teilweise auch verkürzte — Ladefrist zu überschreiten. Die Eisenbahn-Güterabferti-
gungen werden ermächtigt, bei Überschreitung der Ladefrist ohne weitere Benachrichti-
gung des Empfängers oder Versenders Zwangsentladung und Abfuhr, auch gegebenen-
falls zwecks Einlagerung bei einem Dritten, zu veranlassen und zu diesem Zwecke
— außer der Gestellung von Auslade-Kommandos bei den zuständigen militärischen
Stellen — auch von Privatunternehmern Lastwagen, die zur Einlagerung und zum
Transport von Gütern geeignet sind, anzufordern. -
Ziffer 10. Sämtliche Eigentümer bezw. Besitzer von zum Gütertransport geeig-
neten Wagen (Roll-, Möbel-, Leiter-, Kohlen-Wagen usw.) haben unverzüglich die Zahl
und den Standort der vorhandenen Lastwagen unter Angabe der Tragfähigkeit der
zuständigen Gemeindebehörde anzuzeigen. Die Gemeinden haben fortlaufende Listen
über alle nicht dauernd in Benutzung stehenden Wagen zu führen. Abschriften dieser
Listen sind erstmalig zum 6. Februar 1917 der Kriegsamtsstelle im Bereich des IX. Ar-
meekorps in Altona und der nächstliegenden Eisenbahn-Güterabfertigungsstelle zu über-
senden. Ergänzungen bezw. Veränderungen der Listen sind laufend nachzuliefern.
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um beschleunigte öffentliche Be-
kanntmachung an die in Betracht kommenden Kreise ersucht. · .-
v. Falk.