Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

110 Nr. 17. 1917. 
Bekanntmachung 
über die Einrichtung der Überwachungsstelle für Seemuscheln. 
Vom 27. Jannar 1917. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs mit 
Seemuscheln vom 2. November 1916 (RGBl. S. 1243) in Verbindung mit § 1 der Be- 
kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 
(REBl. S. 402) wird folgendes bestimmt: 
1 
Die Geschäfte der überwachungsstelle für Seemuscheln werden durch den Reichs- 
kommissar für Fischversorgung wahrgenommen. 
2 
Dem Reichskommissar für Fischversorgung wird für die Erledigung der Geschäfte 
der Überwachungsstelle für Seemuscheln ein Verwaltungsausschuß zur Seite gestellt. 
Der Reichskommissar für Fischversorgung ist Vorsitzender des Verwaltungsaus- 
schusses. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von mir ernannt. 
3. 
Die der überwachungsstelle nach 88 2, 3, 4, 5, 6 der Bekanntmachung vom 2. No- 
vember 1916 zustehenden Befugnisse sind grundsätzlich von dem Verwaltungsausschuß 
auszuüben. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende namens des Verwaltungsausschusses 
entscheiden. Die Angelegenheit ist alsdann dem Verwaltungsausschuß in seiner nächsten 
Sitzung vorzulegen. 
4 
Der Verwaltungsausschuß kann dem Vorsitzenden die Ermächtigung erteilen, be— 
stimmte Geschäftszweige selbständig zu erledigen. · 
5. 
Die allgemeinen Anordnungen der Verwaltungsstelle sind im „Deutschen Reichs- 
anzeiger“ bekanntzugeben. 
6. 
Der Verwaltungsausschuß wird von dem Reichskommissar für Fischversorgung 
nach Maßgabe des Bedürfnisses, jedoch mindestens einmal vierteljährlich, einberufen. 
Dabei soll die Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Verwaltungsausschuß ist beschluß- 
fähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind 
schriftlich festzustellen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede zu vollziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.