Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

112  Nr.  17.  1917.

Unter  Beteiligung  der  Landesbehörde  wird  die  „Mecklenburgische  Wurst=  und
Fleischwarenfabrik  Carl  Timm  &  Co.  Kommanditgesellschaft“"  am  5.  Februar.  1917
in  Teterow  ihren  Betrieb  aufnehmen.  6

Von  diesem  Tage  ab  müssen,  falls  es  sich  nicht  um  Hausschlachtungen  handelt,  an
vorstehende  Fabrik  abgeliefert  werden:

1.  alle  im  Großherzogtum  notgeschlachteten  Schweine,
2.  die  in  den  Kommunalverbänden  Doberan,  Güstrow,  Malchin,  Parchim,
Ribnitz,  Rostock  und  Waren  notgeschlachteten  Rinder,  Kälber  und  Schafe,
in  beiden  Fällen,  soweit  das  Fleisch  vollgenußtauglich  ist.

Die  in  den  übrigen  5  Kommunalverbänden  Grevesmühlen,  Hagenow,  Ludwigslust,

  Schwerin  und  Wismar  notgeschlachteten  Rinder,  Kälber  und  Schafe  sind

den  Firmen  Gebrüder  Thiemer,  Rehna,
Gebrüder  Lexow,  Schwerin,
Gebrüder  Schulze,  Ludwigslust,
Franz  Schult  &  Sohn,  Crivitz  oder
E.  Buggisch,  Wismar

abzuliefern.

Es  dürfen  nur  solche  nüchternen  Kälber  zur  Abschlachtung  gelangen,  welche  für
den  Lebendtransport  nicht  lebensfähig  sind.  Alle  lebenden  Kälber,  auch  die  nüchternen,
müssen  ausschließlich  dem  Vertrauensmanne  des  betreffenden  Kommunalverbandes
überliefert  werden.

Der  Versand  geschlachteter  nüchterner  Kälber  nach  Orten  außerhalb  Mecklenburgs
ist  in  Zukunft  ohne  zuvorige  Genehmigung  der  Landesbehörde  nicht  mehr  gestattet.
Geschlachtete  nüchterne  Kälber  sind  vielmehr,  soweit  nicht  die  Landesbehörde  anderweitig
darüber  verfügt,  ab  5.  Februar  1917  durch  die  Besitzer  oder  die  durch  die  Kreisbehörden
für  Volksernährung  nach  Ziffer  16  Abs.  6  der  Bekanntmachung  vom  23.  September
1916  —  Rbl.  Nr.  150  —  als  Aufkäufer  zugelassenen  Händler  ausschließlich,  ebenso
wie  die  übrigen  in  den  einzelnen  Kommunalverbänden  notgeschlachteten  Tiere  an  die
vorstehend  aufgeführten  Firmen  zu  senden.

Für  den  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Anlieferern  notgeschlachteter  Tiere  einschl.
nüchterner  Kälber  und  den  Empfangsstellen  gelten  die  folgenden  Grundsätze.

A.  Für  notgeschlachtete  Tiere.

Die  Transportkosten  für  notgeschlachtete  Tiere  hat  bis  zu  der  dem  Schlachtort
nächstgelegenen  Eisenbahnstation  der  Besitzer  bezw.  der  Aufkäufer,  von  da  ab  bis  zur
Empfangsstelle  der  Empfänger  zu  tragen.

Der  Kaufpreis  wird,  soweit  nicht  eine  Einigung  über  ihn  spätestens  bei  Eintreffen
  des  Tieres  bezw.  Fleisches  am  Empfangsort  erzielt  ist,  durch  zwei  von  der
Landesbehörde  ernannte  Sachverständige  festgesetzt.  Dem  bisherigen  Besitzer  steht
Berufung  gegen  die  Entscheidung  an  die  Landesbehörde  frei,  welche  endgültig  entscheidet.