Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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werden.  Es  bewendet  jchodh  bei  der  im  §.  8.  vorbehaltenen  Befugniß,
  von  jenem  Ueberschusse  über  63  Prozent  auch  mehr  als
ein  Drittel  zum  Amortisationsfonds  zu  nehmen.

Jc)  Sollte  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht  ausreichen,
  um  den  Inhabern  der  Stamm  PPrioritätsaktien  die  unter
a.  gedachte  Dividende  von  fünf  Prozent  zu  gewähren,  so  wird
das  Fehlende  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  Jahre
nachgezahlt,  und  die  Inhaber  der  Stammaktien  erhalten  nicht
eher  eine  Dividende,  als  bis  diese  Nachzahlun  vollständig  geleistet
ist.  Die  Zahlung  der  Dividende  aus  der  Gesellschaftskasse  erfolgt
jährlich  vier  Wochen  nach  Publikation  der  Bilanz  (F.  27.).

Im  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft  resp.  der  Liquidation
des  Gesellschaftsvermögens  haben  die  Inhaber  der  Stamm  Prioritätsaktien
  ein  Prioritätsrecht  an  dem  vertheilungsfähigen  Erlöse
für  das  Unternehmen,  so  daß  sie  aus  demselben  amächs  und  vor
den  Inhabern  der  Stammaktien  befriedigt  werden  müssen.

§.  24.
Dividendenscheine  und  Talons.
Mit  den  Stammaktien  werden

a)  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.  und
b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  E.,  und

mit  den  Stamm  Prioritätsaktien

a)  Dividendenscheine  nach  dem  beiliegenden  Schema  F.  und
b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  G.

ausgehändigt,  und  in  gleicher  Weise  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erneuert.

Dividendenscheine  und  Talons  werden  unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes
  und  zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  desselben,  sowie  dem
Stempel  der  Gesellschaft  ausgefertigt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  und  Talons  erfolgt  gegen  Einlieferung
  der  mit  den  ablaufenden  Didvidendenscheinen  ausgegebenen  Talons  an
den  Inhaber  der  letzteren  ohne  Prüfung  seiner  Legitimation.

K.  2V5.
Zahlung  der  Dividenden.

Die  Auszahlung  der  Dividenden  erfolgt  von  der  Gesellscaftskas  gegen
Einlieferung  der  betaeffenden.  Dividendenscheine  nach  geschehener  Feststellung  der

Bilanz  des  betreffenden  Betriebsjahres.  ·  »  »
Zinsen  für  die  Aktien  waͤhrend  der  Bauzeit  und  Dividenden,  die  nicht
binnen  vier  Jahren,  von  den  in  den  88.  22.  und  23.  angegebenen  Zahlungsta-