Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

144 Nr. 23. 1917° 
ten Kontributionssumme pflichtschuldigst sich bereit erklärt haben und die Er- 
hebung der Einkommensteuer im Betrage von 140 Prozent des Einheitssatzes 
des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 sowie 
der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif in § 16 des Ergänzungssteuergesetzes 
vom gleichen Tage zur Deckung der Bedürfnisse der Landessteuerkasse bewilligt 
haben, so verordnen Wir für das Rechnungsjahr 1917/18: 
I. Die Erhebung der ord entlich en Kontribution und zwar 
a) der ordentlichen Domanialhufensteuer von 77 M für die Hufe, 
b) der ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer im Betrage von 77 el 
für die Hufe sowie der auf dem Landtage zu Malchin bewilligten 
ordentlichen Nezessarien mit 9 —, zusammen also 86 JK für die Hufe, 
wiewohl mit der Maßgabe, daß die steuerbaren Pfarrhufen und die 
Liepener Pfarrbauern nur je die Hälfte dieses Betrages steuern und 
daß die ritterschaftlichen Bauern, insofern nicht die Regulative der- 
selben hierüber andere Bestimmungen enthalten, von der vollen, 
halben oder viertel Bauernhufe bezw. 38 J¼ 21 3, 19 JX 10 3 
und 9 # 55 3 beizutragen haben, « 
o)der«erbvergleichsmäßigenlandftädtischenSteuervon-Häusernund 
Ländereien; 
II. Die Erhebung 
a) der Einkommensteuer im Betrage von 140 Prozent des Einheits- 
satzes des Steuertarifs im 8 16 des Einkommensteuergesetzes vom 
6. Mai 1913 nach Maßgabe der in der Anlage zu der Verordnung 
vom 5. April 1916 (Rbl. 1916 Nr. 61) bekannt gegebenen beson- 
deren Tarifskala, 
b) der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungs- 
steuergesetzes vom 6. Mai 1913. 
Die ritterschaftliche Hufensteuer ist in den Landkasten zu bringen und von 
diesem zu 14 Johannis 1917, zu ¾ Weihnacht 1917 und zu ¼ Ostern 1918 
an die Renterei abzuführen. Die landstädtische Steuer von Häusern und Län- 
dereien ist nach Maßgabe des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs § 47 I und 
II bis § 68 und der Steuervereinbarung von 1870 Artikel I und VIII bezw. 
nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Februar 1884 zur Deklaration und Er- 
gänzung des Artikels VIII der Steuervereinbarung von 1870 und die Do- 
manialhufensteuer nach den darüber bestehenden Vorschriften zu erheben. Die
	        
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