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ten Kontributionssumme pflichtschuldigst sich bereit erklärt haben und die Er-
hebung der Einkommensteuer im Betrage von 140 Prozent des Einheitssatzes
des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 sowie
der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif in § 16 des Ergänzungssteuergesetzes
vom gleichen Tage zur Deckung der Bedürfnisse der Landessteuerkasse bewilligt
haben, so verordnen Wir für das Rechnungsjahr 1917/18:
I. Die Erhebung der ord entlich en Kontribution und zwar
a) der ordentlichen Domanialhufensteuer von 77 M für die Hufe,
b) der ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer im Betrage von 77 el
für die Hufe sowie der auf dem Landtage zu Malchin bewilligten
ordentlichen Nezessarien mit 9 —, zusammen also 86 JK für die Hufe,
wiewohl mit der Maßgabe, daß die steuerbaren Pfarrhufen und die
Liepener Pfarrbauern nur je die Hälfte dieses Betrages steuern und
daß die ritterschaftlichen Bauern, insofern nicht die Regulative der-
selben hierüber andere Bestimmungen enthalten, von der vollen,
halben oder viertel Bauernhufe bezw. 38 J¼ 21 3, 19 JX 10 3
und 9 # 55 3 beizutragen haben, «
o)der«erbvergleichsmäßigenlandftädtischenSteuervon-Häusernund
Ländereien;
II. Die Erhebung
a) der Einkommensteuer im Betrage von 140 Prozent des Einheits-
satzes des Steuertarifs im 8 16 des Einkommensteuergesetzes vom
6. Mai 1913 nach Maßgabe der in der Anlage zu der Verordnung
vom 5. April 1916 (Rbl. 1916 Nr. 61) bekannt gegebenen beson-
deren Tarifskala,
b) der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungs-
steuergesetzes vom 6. Mai 1913.
Die ritterschaftliche Hufensteuer ist in den Landkasten zu bringen und von
diesem zu 14 Johannis 1917, zu ¾ Weihnacht 1917 und zu ¼ Ostern 1918
an die Renterei abzuführen. Die landstädtische Steuer von Häusern und Län-
dereien ist nach Maßgabe des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs § 47 I und
II bis § 68 und der Steuervereinbarung von 1870 Artikel I und VIII bezw.
nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Februar 1884 zur Deklaration und Er-
gänzung des Artikels VIII der Steuervereinbarung von 1870 und die Do-
manialhufensteuer nach den darüber bestehenden Vorschriften zu erheben. Die