Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 24. 153 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 12. Februar 1917. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vornahme kleiner Viehzählungen. 
II. Abteilung. 
.—. — 
(1) Bekanntmachung vom 9. Februar 1917, betreffend Vornahme lleiner Vieh- 
zählungen. 
Für die Ausführung der nach der Bundesratsverordnung vom 30. Januar 
1917 (RGBl. S. 81) stattfindenden vierteljährlichen kleinen Viehzählungen 
gelten die Vorschriften der Verordnung vom 3. November 1913, betreffend die 
alljährlich vorzunehmenden Viehzählungen (Rbl. 1913 Nr. 48), mit der Maß- 
gabe, daß vom 1. März 1917 beginnend bis auf weiteres vierteljährlich eine 
kleine Viehzählung vorzunehmen ist, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und 
Schweine erstreckt, und daß die Einsendung der Ortslisten nebst den zugehörigen 
Zählbezirks= und Haushaltungslisten bis zum 4. Tage nach dem Zählungstermin 
zu geschehen hat, und zwar: 
a) von den mit der Erhebung beauftragten Gemeindevorständen im 
Großherzoglichen Domanium, den Klosterämtern und den Stadt- 
gebieten bezw. von den Ortsvorstehern in den nicht gemeindlich ver- 
faßten Ortschaften dieser Gebiete an die vorgesetzten Großherzoglichen 
Amter, die Klosterämter und Magistrate; 
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin.=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.