Nr. 24. 153
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 12. Februar 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vornahme kleiner Viehzählungen.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 9. Februar 1917, betreffend Vornahme lleiner Vieh-
zählungen.
Für die Ausführung der nach der Bundesratsverordnung vom 30. Januar
1917 (RGBl. S. 81) stattfindenden vierteljährlichen kleinen Viehzählungen
gelten die Vorschriften der Verordnung vom 3. November 1913, betreffend die
alljährlich vorzunehmenden Viehzählungen (Rbl. 1913 Nr. 48), mit der Maß-
gabe, daß vom 1. März 1917 beginnend bis auf weiteres vierteljährlich eine
kleine Viehzählung vorzunehmen ist, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und
Schweine erstreckt, und daß die Einsendung der Ortslisten nebst den zugehörigen
Zählbezirks= und Haushaltungslisten bis zum 4. Tage nach dem Zählungstermin
zu geschehen hat, und zwar:
a) von den mit der Erhebung beauftragten Gemeindevorständen im
Großherzoglichen Domanium, den Klosterämtern und den Stadt-
gebieten bezw. von den Ortsvorstehern in den nicht gemeindlich ver-
faßten Ortschaften dieser Gebiete an die vorgesetzten Großherzoglichen
Amter, die Klosterämter und Magistrate;
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an das Groß-
herzogliche Statistische Amt in Schwerin.=