164 Nr. 24. 1917.
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und die Magistrate haben
die von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern eingesandten Listen zu
prüfen und sie nach Veranlassung der notwendigen Berichtigungen und Vervoll-
ständigungen bis zum 8. Tage nach dem Zählungstermin unter Beifügung einer
Zusammenstellung für den gesamten obrigkeitlichen Bezirk, für welche die Orts-
liste als Formular zu benutzen ist, an das Großherzogliche Statistische Amt in
Schwerin einzusenden. «
Die für die Zählung vorgeschriebenen Formulare werden den Gemeinde-
vorständen bezw. den Ortsvorstehern im Großherzoglichen Domanium, den
Klosterämtern und den Stadtgebieten und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
nach dem mutmaßlichen Bedarf vom Großherzoglichen Statistischen Amte viertel-
jährlich rechtzeitig unmittelbar vor der Zählung zugefertigt werden. Sollten
einzelnen Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern und ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten die Formulare überhaupt nicht oder nicht in genügender Anzahl zu-
gegangen sein, so haben sie sich dieserhalb an das Großherzogliche Statistische
Amt in Schwerin zu wenden.
Eine Veröffentlichung von Zählungsergebnissen ist nicht gestattet.
Die durch die Bekanntmachung vom 2. Juni 1916 (Rbl. Nr. 86) ange-
ordneten vierteljährlichen Viehbestandsanzeigen fallen fort.
Schwerin, den 9. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.