Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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#.  14.  Nach  vollendeter  Einführung  hört  die  unmittelbare  Einwirkung
des  Oberpräsidenten  wieder  auf,  welche  ihm  in  dieser  Verordnung  zur  Herstellung
  größerer  Gleichheit  der  Organisation  beigelegt  worden  ist.

§&#  15.  Die  Gemeinerechnungen  werden  bis  zum  Schlusse  des  letzten
Jahres  vor  Einführung  der  Städteordnung,  unter  Leitung  der  Regierung,  nach  den
bisher  bestandenen  Vorschriften  gelegt  und  erledigt.  Für  das  laufende  Jahr,  in
welchem  die  Städteordnung  eingeführt  wird,  sollen  die  bestehenden  Etats  zum
Grunde  gelegt  werden.

K.  16.  Alle  diejenigen  Einwohner,  welche  nach  der  Städteordnung  das
Bürgerrecht  zu  gewinnen  haben,  und  solches  bei  Einführung  des  Gesetzes  noch
nicht  besitzen,  erhalten  solches  unentgeldlich.  Alle  Einwohner  aber  bleiben  im
Genusse  der  nach  der  Ortsverfassung  ihnen  zeither  zugestandenen  Rechte,  mit  Ausschluß
  der  Stimm=  und  Wahlfähigkeit,  welche  vom  Bürgerrechte  und  von  den
.  74.  und  84.  der  Städteordnung  aufgestellten  Erfordernissen  abhängt.

&.  17.  Da  es  für  jede  Stadt  einer  Feststellung  derjenigen  Einrichtung
bedarf,  worüber  die  Städreordnung  der  Gemeine  die  Wahl  aus  alternativen
Bestimmungen  vorbehalten  hat,  so  setze  Ich  fest,  daß  jede  Stadt  verpflichtet  seyn
soll,  das  im  F.  51.  der  Stadteordnung  bezeichnete  Statut  in  der  vorgeschriebenen
Frist  abzufassen,  wenn  sich  dasselbe  auch  nur  auf  die  vorbehaltene  Wahl  solcher
Bestimmungen  beschränkt.

g.  18.  Zugleich  will  Ich,  in  Erweiterung  der  im  KF.  49.  der  Städte=Ordnung
  den  Stadtgemeinen  ertheilten  Befugniß,  dieselben  berechtigen,  durch  das
Statut  in  den  Formen  der  Kommunalverwaltung  diejenigen  Abweichungen  von
den  Vorschriften  der  Stabteordnung,  welche  sie  nach  örtlichen  oder  sonst  eigenthümlichen
  Verhältnissen  dem  Interesse  ihres  Gemeinewesens  nothwendig  oder
nützlich  erachten,  in  soweit  zu  treffen,  als  dadurch  die  Selbstständigkeit  der  Burgerschaft
  in  ihrer  Kommunalverwaltung,  als  das  Hauptprinzip  der  Städteordnung,
  nicht  gefährdet  wird.  Dergleichen  Statute,  worin  die  Bestimmungen
der  Städteordnung  modifizirt  werden,  sind  jedoch  zu  Meiner  unmittelbaren  Besttigung
  vorzulegen.

Das  Staatsministerium  hat  gegenwärtige  Bestimmungen  nebst  Meinen
Befehlen  vom  13ten  und  20sten  April  v.  J.  durch  die  Gesetzsammlung  und  die
betreffenden  Amtsblätter  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  28fsten  Februar  1832.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1352.)