Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XXIII.

CO)Die  Beförderung  von  Terpentinöl  undsonstigen  übelriechenden
Oelen,  desgleichen  von  Salmiakgeist,  von  Blutlausgift  (einem  Gemenge
von  Schmierseife,  Karbolöl  und  Fuselöl)  sowie  von  Formalin  (einem  Desinfektionsmittel,
das  Formaldehyd  und  Ameisensäure  enthält)  findet  nur  in  offlenen  Wagen  statt.

()  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  undsonstigen  Cefässe,
in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden  sin  d.  Derartige  Gefässe
sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

()  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Cegenständen  vergleiche
Nr.  XXXV.

XXIV.

Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namemlich  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),
  gelbes  Arsenik  (Kauschgelb,  Auripigment),  rothes  Arsenik
(Realgar),  Scherbenkobalt  (Fliegenstein)  erc.  werden  nur  dann  zum
Transport  angenommen,  wenn:

auf  jedem  Versandstück  in  leserlichen  Buchstaben  mit  schwarzer  Oellarbe
die  Worte  „Arsenik  (Gist)“  angebracht  sind,  und.

2.  die  Verpackung  in  nachstehender  Weise  bewirkt  worden  ist:
entweder
a)  in  doppelten  Fässern  oder  Kisten,  wobei  die  Böden  der  Fässer
mit  Einlagereisen,  die  Deckel  der  Kisten  mit  Reifen  oder  eisernen
Bändern  gesichert  sein,  die  inneren  Fässer  oder  Kisten  von
starkem,  trockenem  Holze  gefertigt  und  inwendig  mit  dichter
Leinwand  oder  ähnlichen  dichten  GCeweben  verklebt  sein  müssen,
oder
b)  in  Säcken  von  getheerter  Leinwand,  welche  in  einfache  Fässer
von  starkem,  trockenem  Holze  verpackt  sind,
oder
c)  in  verlötheten  Blecheylindern,  welche  mit  festen  Holzmänteln
(Ueberfässern)  bekleidet  sind,  deren  Böden  mit  Einlagereilen  ge-.
Sichert  sind.

XXV.
Flüssige  Arsenikalien,  insbesondere  Arsensäure,  unterliegen  den

Bestimmungen  unter  Nr.  XXIV,  1  und  Nr.  XV,  1  und  3  (mit  Ausnahme  der  bei

3  angezogenen  Bestimmungen  unter  2),  4  und  5.
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