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XXIII.
CO)Die Beförderung von Terpentinöl undsonstigen übelriechenden
Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, von Blutlausgift (einem Gemenge
von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl) sowie von Formalin (einem Desinfektionsmittel,
das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) findet nur in offlenen Wagen statt.
() Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer undsonstigen Cefässe,
in welchen diese Stoffe befördert worden sin d. Derartige Gefässe
sind stets als solche zu deklariren.
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Cegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
XXIV.
Nicht flüssige Arsenikalien, namemlich arsenige Säure (Hüttenrauch),
gelbes Arsenik (Kauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik
(Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) erc. werden nur dann zum
Transport angenommen, wenn:
auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oellarbe
die Worte „Arsenik (Gist)“ angebracht sind, und.
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist:
entweder
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer
mit Einlagereisen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen
Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von
starkem, trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter
Leinwand oder ähnlichen dichten GCeweben verklebt sein müssen,
oder
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer
von starkem, trockenem Holze verpackt sind,
oder
c) in verlötheten Blecheylindern, welche mit festen Holzmänteln
(Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereilen ge-.
Sichert sind.
XXV.
Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den
Bestimmungen unter Nr. XXIV, 1 und Nr. XV, 1 und 3 (mit Ausnahme der bei
3 angezogenen Bestimmungen unter 2), 4 und 5.
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