Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 32. 1917. 201 
§ 7. 
Üüber jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die 
von dem Verhandlungsleiter und mindestens einem Ausschußmitglied zu unter- 
zeichnen ist. 
88. 
Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit des dort be- 
zeichneten Ausschusses begründet ist, entscheidet in Streitfällen über die Einrich- 
tung, Wahl, Zuständigkeit oder Geschäftsführung der Ausschüsse die Großherzog-= 
liche Gewerbeinspektion, auf Beschwerde endgültig das Ministerium des Innern. 
§69. 
Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf Grund des 
§6 134 h der Gewerbeordnung bestanden, finden die vorstehenden Vorschriften 
keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzungswahlen nach den Be- 
stimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst zu bestellen. 
Schwerin, den 21. Februar 1917. 
Eroßherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
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