Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
6  Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  22.  Februar  1917.
Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  8  11  des
Reichsgesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dizember  1916.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1917,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  11  des  Reichsgesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom
5.  Dezember  1916.

Gemäß  §  11  des  Reichsgesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember
  1916  (Röl.  S.  1332)  wird  wegen  Errichtung  ständiger  Arbeiterausschüsse
  und  besonderer  Ausschüsse  für  die  Angestellten  (Angestelltenausschüsse)
in  den  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen  Betrieben,  für  die  Titel  VII
der  Gewerbeordnung  gilt  und  in  denen  in  der  Regel  mindestens  50  Arbeiter  oder
in  denen  mehr  als  50  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  versicherungspflichtige
  Angestellte  beschäftigt  werden,  folgendes  bestimmt:

*  1.

Die  Ausschüsse  sind  vom  Betriebsunternehmer  entweder  für  den  gesamten
Betrieb  oder  für  die  einzelnen  Betriebsabteilungen  zu  errichten.  Jedenfalls
müssen  alle  Arbeiter  oder  Angestellten  des  Betriebes  durch  einen  Ausschuß  vertreten
  sein.