Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
6 Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 22. Februar 1917.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu 8 11 des
Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dizember 1916.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 21. Februar 1917, betreffend Ausführungsbestimmungen
zu § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom
5. Dezember 1916.
Gemäß § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember
1916 (Röl. S. 1332) wird wegen Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse
und besonderer Ausschüsse für die Angestellten (Angestelltenausschüsse)
in den für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII
der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder
in denen mehr als 50 nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige
Angestellte beschäftigt werden, folgendes bestimmt:
* 1.
Die Ausschüsse sind vom Betriebsunternehmer entweder für den gesamten
Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls
müssen alle Arbeiter oder Angestellten des Betriebes durch einen Ausschuß vertreten
sein.