206 Nr. 32, 1917.
ist. Etwa fehlende Mitglieder und Ersatzmänner sind nach Abs. 1 zu berufen. Sind
zuviel Bewerber vorgeschlagen, so werden diejenigen gestrichen, deren Namen den in
zulässiger Zahl vor ihnen genannten folgen.
Andernfalls kommt es zur Stimmabgabe (§§ 12, 13).
In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) in der-
selben Weise, wie dies bei dem Wahlausschreiben geschehen ist (§ 6 Abs. 3), bekannt-
zumachen, daß eine Stimmabgabe nicht stattfindet.
m. Stimmaögabe.
5 12.
Stimmzettel und Wahlunschläge.
Der Wähler darf seine Stimme nur für eine der zugelassenen Vorschlagslisten
9) abgeben. Der Stimmzettel muß die Ordnungsnummer der zugelassenen Vor-
schlagslisten enthalten. An Stelle oder neben der Ordnungsnummer können in dem
Stimmzettel die Namen der in einer zugelassenen Vorschlagsliste eingetragenen Be-
werber in deren Reihenfolge aufgeführt werden; Abweichungen von der Vorschlagsliste
machen den Stimmzettel ungültig. Stimmzettel, die unterschrieben sind, oder deren
Inhalt zweifelhaft ist, oder die einen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten, oder die
ein Merkmal haben, das die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind
ungültig.
Der Wähler hat seinen Stimmzettel in einem Wahlumschlag abzugeben. Die
Wahlumschläge sind vom Arbeitgeber zu beschaffen und mit der Aufschrift oder dem
Vordruck zu versehen: „Wahl zum Arbeiter-(Angestellten-) Ausschuß für (Bezeichnung
des Betriebs oder der Berriebsahteilung) im . . Vierteljahr 1917.“ Die Wahlumschläge
zind den Wahlberechtigten nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes zur Verfügung
zu stellen.
Befinden sich in einem Wahlumschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn
sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
Ws 13.
Die Abgabe der Stimmzettel.
Der Wähler hat den seinen Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlag verschlossen
oder offen an einem der für die Stimmabgabe festgesetzten Tage bei der von dem Wahl-
vorstande bezeichneten Stelle unter Nennung seines Namens abzugeben.
Die mit der Entgegennahme der Wahlumschläge und Stimmzettel betraute Person
hat den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers in einen dazu aufgestellten Kasten zu
stecken und die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken.
Der Stimmzettelkasten muß vom Wahlleiter (Wahlvorstand) verschlossen und so
eingerichtet sein, daß die hineingeschobenen Umschläge mit den Stimmzetteln nicht her-
ausgenommen werden können, ohne daß der Kasten geöffnet wird.