Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

238  Nr.  35.  1917.

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über  sie  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen
oder  etwa  weiterhin  ergehender  Anordnungen  erlaubt,  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen
Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
Arrestvollziehung  erfolgen.

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die  mit
Zustimmung  der  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung  beauftragten  Behörden
(iehe  §  8)  erfolgen.  Die  „Befugnis  zum  einstweiligen  Weitergebrauch  der  beschlagnahmten
Gegenstände  bleibt  unberührt.  6

§s  7.
Meldepflicht,  Enteignung  und  Ablieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Die  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände  unterliegen,  unbeschadet  aller
bisher  erstatteten  Meldungen,  der  Meldepflicht  durch  den  Besitzer.  Sie  werden  durch
besondere  an  den  Besitzer  gerichtete  Anordnungen  enteignet  werden.  Sobald  ihre  Enteignung
  angeorde.  ist,  sind  sie,  soweit  erforderlich,  auszubauen  und  an  die  Sammelstellen
abzuliefern.

Die  enteigneten  Gegenstände,  die  nicht  innerhalb  der  in  der  Enteignungsanordnung
vorgeschriebenen  Zeit  abgeliefert  sind,  werden  auf  Kosten  der  Ablieferungspflichtigen
zwangsweise  abgeholt  wechen.

5  8.
Durchführung  der  Bekanntmachung.

Mit  der  Durchführung  dieser  Bekanntmachung=  werden  #diefelber  Kommunal“
verbäude  beauftragt,  denen  bereits  die  Durchführung  der  Bekanntmachung  M.  1/10.
16.  K.  R.  A.  vom  1.  Oktober  1916,  betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und
Enteignung  von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn  und  freiwillige  Ablieferung
von  anderen  Zinngegenständen,  übertragen  worden  ist.

Diese  erlassen  auch  die  Ausführungsbestimmungen  hhinsichtlich  der  Meldepflicht,
Ablieferung  und  Einziehung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

5  9.
Übernahmepreis.

Der  von  den  beauftragten  Behörden  zu  zahlende  ubernahmepreis  wird  auf

7,00  für  jedes  Kilogramm  Aluminium  ohne  Beschläge")  und
5,60  =  für  jedes  Kilogramm  Aluminium  mit  Beschlägen“

festgesetzt.  Diese  übernahmepreise  enthalten  den  Gegenwert  für  die  abgelieserten  Gegenstände
  einschießlich  aller  mit  der  Ablieferung  verbundenen  Leistungen,  wie  Ausbau  und
Ablieferung  bei  der  Sammelstelle.  «
Ablieferer,  die  mit  dem  vorbezeichneten  Übernahmepreis  nicht  einverstanden  sind,
haben  dies  sogleich  bei  der  Ablieferung  zu  erklären.  In  Fällen,  in  denen  eine  gütliche
»)  Unter  Beschlägen  sind  Ringe,  Stiele,  Griffe  und  Versteifungen  aus  anderem  Material  als
Aluminium  verstanden.  Das  Entfernen  der  Beschläge  vor  der  Ablieferung  ist  gestattet.