Nr. 35. 1917. 245
und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird, soweit nicht nah
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekaumtmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unterfagt werden.
Artikel I.
§ 2 Gruppe 3 A der Bekänntmachung W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai
1916 erhält folgende Fassung:
„Bastfaserrohstoffe geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg
oder als beschlagnahmter Abfall“.
Artikel II.
In § 2 zu a) und b) fallen in Absatz 3 die Worte:
„und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde“
und in Absatz 6 die Worte:
sort „und für Bastfaserstroh“
ort.
Artikel III.
§5 2 zu a) und b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artiklel IV.
Alle au r 2 Gruppe 4 bezüglichen Anordnungen der Bekanntmachung W. UM.
57/4. 16. K. R.A. sind durch § 14 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 100/1. 17. K. R.A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Seiden und Seidenabfällen
aller Art aufgehoben. Artikel
rtikel V.
In 8 2 zu g) und b), letzier Absatz, werden Ziffer 1 und 2 aufgehoben.
Es sind in Zukunft auch im Stuhl liegende Ketten, sowie der Schuß an Web-
stühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der im Stuhl liegenden Kette zu melden.
Artikel VI.
In § 2 zu a) und b), letzter Absatz, Ziffer 3 sowie in § 7, Absatz 3 find
die Worte:
« „Nähfäden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und“
durch die Bekanntmachung W. M.-500/12. 16. K. R.A. aufgehoben.
Artikel VII.
Diese „Bekanntmachung tritt am 1. März 1917 in Kraft.
Altona, den 1. März 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.