Nr. 35. 1917. 247
Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — des Gesehes. betressend Hochstere
vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) in der Fassung vom 17. edem 541 Gannar
S. 516), der Bekanntmachungen über die Anderungen dieses Gesetze r u. Janua
1915 (RG##l. S. 25), vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) un vvom, 3
1916 (REl. S. 183) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis ge racht, 5 —
widerhandlungen nach den in der Anmerkung') abgedruckten Bestimmungen, b# as
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Vern-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGl. S. )
untersagt werden.
Artikel I.
In die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und
Baumwollgespinste Nr. ge 1800/2. 16. Het wird folgender
* 4 a eingefügt:
Fär rohe und einfache Baumwollgerne auf Kops, nach dem System
der Dreizylinder-Spinnerei hergestellt (Preistafel 2 Ziffer I, 1V und Va),
die auf Grund von nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinn-
erlaubnisscheinen gesponnen werden, erhöhen sich die Höchstpreise um
folgende Sätze:
1. für Garne mit einem Gehalt ivon weniger als 50 v. H. Original-
baumwolle um 40 v. H.,
2. für Garne mit einem Gehalt von mindestens 50 v. H. und höchstens
75 v. H. an Originalbaumwolle um 30 v. H.,
3. für Garne mit einem Gehalt von mehr als 75 v. H. Origalbaumwolle
um 10 v. H.=
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit eldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
einer dieser Strafen #d besthafte b staf au seh D!
4 wer die festgesetzten Höchstbreile überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet .
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung „ 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft. eschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht E
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht;
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Al wer den nach § 5 des Geletzes, betreffend Höchst , -
nach S e deede sfend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstr indestenz:
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis u ai Wen stafe WMestens
v den Sälen. der werden lelle rübst keigt der Mindestbetrag zehntausend
ark, so . mildernde
gus on waul,ifr ftcre Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
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etrages ermäßigt werden.
n den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
n auf Kosten des Schuldigen öfsentlich bek ; j
dee auf — dost bürgerlichen wen bllsutlich beronntumach en ist; auch kann neben Gefängnis-