Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 35. 1917. 249 
Bekanntmachung 
Nr. 3300/1. 17. Z-K. III e, 
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kortholz, Korkabfällen 
und den daraus hergestellten Halb- und Fertigfabrikaten. 
Vom 1. März 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums Lochseh zur bbekanmtmackteng uns gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhand- 
lung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach 6) der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung 
mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 
1915 (Rel. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Rl. S. 1019) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 5 577) der Bekanntmachungen über 
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 
Re#Bl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 
vom 23. September 1915 chen. S. 603) untersagt werden. 
5 1. 
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
#a) Korkholz (Rinde des Korkholzes), Zierkorkholz und Korkbrocken, 
5) Korkabfälle, Korkschrot, Korkmehl sowie alle sonstigen bei der Korkverwer- 
tung sich ergebenden Korkrückstände, 
) neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunde und Korkscheiben, 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestean 
7 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
r— w iast oder kauft oder ein anderes leuteschalle, oder 23 
er ihn a eßt; · 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zubwidensemdelt 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist ertellt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Leses bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 bestraft; auch können 
chwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird be- 
strast, wer vorsähhlch die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten odber zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpsilchtet Iist, nicht in 
der gesetzten Frist ertellt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu 3000 .A oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis * zu 6 Monaten bestrast. Ebenso wird 
bestrast, wer sahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßk. 
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