268 Nr. 38. 1917.
2. bei Ablieferung an die von den Kreisbehörden für Volksernä inge-
richteten Sammelstellen, 5 f ernährung einge
a) wenn sie durch die behördlich zugelassenen Aufkäufer erfolgt
27 Pfennig für das Ei, ch hugelass fkäufer erfolgt, auf
b) wenn sie durch andere Personen (Erzeuger) erfolgt, auf 26 Pfennig
für das Ei,
3. bei Abgabe an den Verbraucher auf 30 Pfennig. für das Ei.
II. Für Bruteier, die auf Grund der Bekanntmachung vom 1. März 1917 —
Rbl. S. 268 — verkauft werden, und für die von der Landes-eierstelle vorgenommenen
Verkäufe gelten keine Höchstpreise.
III. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Schweri; den 1. März 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 3. März 1917, betreffend Verkehr mit Bruteiern.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
1. März 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
. Schwerin, den 3. März 1917.
Großherzoglich Meckllenburgis ches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 15 der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. Augu
1916 — RGBl. S. 927 — erläßt die Landesbehörde für Volksernährung mit Ermächti-
gung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern folgende Anordnungen:
I. Der Verkauf von Bruteiern darf, sofern er von Geflügelhaltern unmittelbar an
Geflügelhalter und unter Berülksichtigung nachstehender Bestimmungen statt-
findet, ohne Vorlegung einer Eierkarte erfolgen.
II. Der Verkäufer darf Bruteier nur abgeben, wenn er vom Käufer einen Bezugs-
schein erhält, in dem die Obrigkeit bezw. der Gemeindevorstand des Wohnorts