Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

278 Nr. 41. 1917. 
Belianntmachung, 
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes Uber den vater- 
ländischen Hilfsdienst. 
Vom 1. März 1917. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Seegen über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rel. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichs- 
tag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst haben die Orts- 
behörden eine Nachweisung zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857 
und vor dem 1. Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen 
Deutschen aufzunehmen sind, soweit sie nicht unter die im 9 5 dieser Verordnung vor- 
kesehenen Ausnahmebestimmungen fallen. 
Die Nachweisung ist in Form einer Sammlung von Karten, für die das anliegende 
Muster') maßgebend ist, anzulegen und bis zum 31. März 1917 dem zuständigen Ein- 
berufungsausschusse (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes) zur Verfügung zu stellen. Bestehen für 
den Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Einberufungsausschüsse, so regelt die Kriegsamts- 
stelle die Zuständigkeit. 
*5 2. 
Die im §5 1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben sich auf öffentliche Aufforderung 
der Ortsbehörde zu der in der Aufforderung bestimmten Zeit bei der darin angegebenen 
Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarten (8 1 Abs. 2) 
erforderlichen Angaben zu machen. 
Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu erfolgen. 
83. 
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu dem in der Aufforderung 
bestimmten Zeitpunkt bei der darin angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger 
Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet Für diese Karte ist ebenfalls das an- 
liegende Muster maßgebend. 
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die Melde- 
karten erhalten. 
* 4. 
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Bedenken 
egen ihre Richtigkeit, a6 hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären. Die 
Hasb. örde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landes- 
rechtlichen Vorschriften erzwingen. 
*) Das Muster ist hier nicht mit abgedruckt.
	        
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