Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

280  Nr.  41.1917.

dritten  darauf  folgenden  Werktag  dem  zuständigen  Einberufungsausschusse  mitzuteilen.
Dabei  ist  eine  neue  Tätigkeit,  Beschäftigungsstelle  oder  Wohnung  anzugeden.  über  die
Meldung  des  Wohnungswechsels  bestimmt  das  Kriegsamt,  in  m  Sachsen  und
Württemberg  das  Kriegsministerium  das  Nähere.  «

§8.

Die  Vordrucke  für  die  Meldekarten  stellt  das  Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  das  Kriegsministerium  den  Ortsbehörden  zur  Verfügung.

Die  den  Ortsbehörden  durch  die  Aufstellung  der  Nachweisungen  und  durch  die  späteren
  Meldungen  und  Mitteilungen  (§§  6,  7)  nachweislich  entstandenen  Kosten  trägt  das
Reich.  Sie  sind  bei  dem  vom  Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  vom
Kriegsministerium  zu  bezeichnenden  Einberufungsausschusse  vierteljährlich  anzufordern.

5  9.
Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche  Stellen  als  Ortsbehörden  im  Sinne
dieser  Verordnung  gelten.  «
klo,  «
Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
wird  bestraft,  wer  bei  der  Meldung  (§§  2,  3,  §  6  Abs.  1)  wissentlich  unwahre  Angaben

cht.  .  .  .
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer
die  in  58  2,  3,  6,7  vorgeschriebenen  Meldungen  oder  Mitteilungen  schuldhaft  unterläßt.

9  11.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  März  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.