280 Nr. 41.1917.
dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen.
Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder Wohnung anzugeden. über die
Meldung des Wohnungswechsels bestimmt das Kriegsamt, in m Sachsen und
Württemberg das Kriegsministerium das Nähere. «
§8.
Die Vordrucke für die Meldekarten stellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und
Württemberg das Kriegsministerium den Ortsbehörden zur Verfügung.
Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der Nachweisungen und durch die spä-
teren Meldungen und Mitteilungen (§§ 6, 7) nachweislich entstandenen Kosten trägt das
Reich. Sie sind bei dem vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom
Kriegsministerium zu bezeichnenden Einberufungsausschusse vierteljährlich anzufordern.
5 9.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen als Ortsbehörden im Sinne
dieser Verordnung gelten. «
klo, «
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
wird bestraft, wer bei der Meldung (§§ 2, 3, § 6 Abs. 1) wissentlich unwahre Angaben
cht. . . .
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer
die in 58 2, 3, 6,7 vorgeschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt.
9 11.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.