282 Nr. 42. 1917.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Mit der Durchführung der Bekanntmachung werden die Kreisbehörden
für Volksernährung beauftragt werden (vgl. § 9).
Schwerin, den 9. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekt#altmachung
Nr. M. 200/1. 17. K.N. A.,
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei
öffentlichen und privaten Bauwerken zu Bilitzschutzanlagen und zur Bedachung
verwendeten Kupfermengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre,
Fenster= und Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen
befindlichen Platinteile.
Vom 9. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6) der Sekanntmachung
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Re#Bl. S. 357) in #er-
bindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom H. Oktober 1915 #l. S. 6
vom 25. November 1915 (RGl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Rl. S. 1019
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrase bis zu 10 000 4 wird, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
4l wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände erauszugeben oder de auf Ver-
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhan
él wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand balfeiteschasfg, bes Wigt — t
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- # er Erwerbsgeschäsft
—
über ihn aabschli jehl
ul wer der Verpfli btung, die eltlchlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuid Epande
wer den Frlas Sdels Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt.
*1J