Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

282 Nr. 42. 1917. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Mit der Durchführung der Bekanntmachung werden die Kreisbehörden 
für Volksernährung beauftragt werden (vgl. § 9). 
Schwerin, den 9. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekt#altmachung 
Nr. M. 200/1. 17. K.N. A., 
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei 
öffentlichen und privaten Bauwerken zu Bilitzschutzanlagen und zur Bedachung 
verwendeten Kupfermengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, 
Fenster= und Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen 
befindlichen Platinteile. 
Vom 9. März 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen 
die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6) der Sekanntmachung 
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Re#Bl. S. 357) in #er- 
bindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom H. Oktober 1915 #l. S. 6 
vom 25. November 1915 (RGl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Rl. S. 1019 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrase bis zu 10 000 4 wird, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
4l wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände erauszugeben oder de auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhan 
él wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand balfeiteschasfg, bes Wigt — t 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- # er Erwerbsgeschäsft 
— 
über ihn aabschli jehl 
ul wer der Verpfli btung, die eltlchlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuid Epande 
wer den Frlas Sdels Ausführungsbestimmungen zuwider- 
handelt. 
*1J
	        
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