Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

298 Nr. 45. 1917. 
b) für Labmägen, die aus dem Ausland eingeführt werden, binnen 3 Tagen 
nach Empfang; — 
Jc) für Labmägen, die nach dem 3. März 1917 im Inlande anfallen, binnen 
3 Tagen nach der Schlachtung. 
Die Anmeldung muß die Anzahl und Art (fehlerfreie oder schadhafte) der Lab- 
mägen und den Ort angeben, wo die Labmägen sich befinden; bei Labmägen, die nach 
dem 3. März 1917 im Inlande anfallen, ist auch der Tag und Ort der Schlachtung 
sowie die Anzahl der geschlachteten Tiere anzugeben. Etwaige besondere Mitteilungen 
müssen in deutlicher und verständlicher Form gehalten sein. 
Die Anmeldung kann durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde erfolgen, die sie 
nach Prüfung der Volständigkeit unverzüglich an die Rohfett-Abteilung des Kriegs- 
auslshusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H., in Berlin SW., 
Friedrichstraße 79a, weitergibt. 
II. 
Das Lieferungsverlangen des Kriegsausschusses erfolgt entweder gegenüber dem 
einzelnen Lieserungopflichtigen oder auf Ersuchen des Kriegsausschusses durch Bekannt- 
machung der Ortspolizeibehörde gegenüber sämtlichen Lieferungspflichtigen des Bezirks. 
III 
Bei Behandlung, Aufbewahrung und Sammlung der abzuliefernden Labmägen 
ist die größte Sorgfalt anzuwenden. 
Die Behandlung hat in folgender Weise zu geschehen: Sofort nach der Schlachtung 
lind die Labmägen mit möglichst „langem Hals“ abzuschneiden und trocken zu reinigen. 
asser darf bei der Reinigung nicht verwendet werden. Die gereinigten Labmägen 
sind aufzublasen und zum Trocknen an luftiger Stelle aufzuhängen. Nach beendeter 
Trocknung sind die Labmägen zum Zwecke des Versandes anzustechen und glatt zu streichen. 
Der Lieferungspflichtige kann die Behandlung der Labmägen den dem Kriegs- 
ausschuß angeschlossenen Feintalgschmelzen überlassen, welche die Rohfettabteilung des 
Kriegsausschusses allgemein oder im Einzelfalle bezeichnet. In diesem Falle hat der 
Lieferungspflichtige bei der Lostrennung und Reinigung nach den in Abs. 2 gegebenen 
Vorschriften zu verfahren und dafür Sorge zu tragen, daß die Labmägen unverziüglich 
und ohne Beschädigung an die Feintalgschmelze gelangen 
  
IV. 
Der Preis für gut aufgeblasene, fehlerfreie Labmägen darf 60 Pfennig für das 
Stück, der Preis für schadhafte Labmägen (Stangenmägen) darf 40 Pfennig für das 
Stück nicht übersteigen. Die Zahlung erfolgt binnen 2 Wochen nach dem Tage, an dem 
die Labmägen an den Kriegsausschuß oder die von ihm bezeichneten Stellen abgeliefert 
worden sind. Einigen sich die Beteiligten nicht über den Preis, so erfolgt die Fahlung 
binnen zwei Wochen nach der endgültigen Festsetzung des Preises durch den Kriegs- 
ausschuß.
	        
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