Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

310 Nr. 46. 1917. 
  
Reichsbekleibdungsstelle 
ezugsschein D ((#e##n Abgabebescheintgung für zchnhwuren) 
für (Vor-, Zuname u. Stand) 
üllen! □ 
i 
3 
ntra 
auszu 
(Wohnort, Straße u. Hausnummer) 
Nur 
A 
giltig nur für ein Paar der nachstehenden Luxusschuhwaren: 
a. Schuhwaren, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus fein- 
farbigem, echtem Ziegenleder (Chevreau) oder aus fein- 
farbigem Kalbleder oder Lackleder (nicht Lacktuch) jeder 
Art bestehen. 
Daße gehören nicht Schuhwaren, die nur 
Lackleder-Vorderkappen haben, sowie Schuhwaren, 
deren Schäfte aus braunem Ziegenleder (Chevreau) 
oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf die 
Farbentöne bestehen. 
oder b. Gesellschafts= oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktuch), 
Seide, Atlas, Brokat oder Sammet, 
oder c. Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als 
3 cm Höhe, deren Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat, 
Sammet, Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wildleder (Sämisch- 
Leder) bestehen, 
oder d. Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lack- 
leder bestehen. 
Anweisung für die Aussertigungsbehörde: 
Dieser Bezugsschein ist ohne Prüsung der Nol- 
wendi beit der aschafsung Vand nur ee iba 
einer abebescheinigun ordruck R. B. St. 
öber ein| Prar Schuhe L# Stiefel, deren Unter- (Ort und Datum): 
boden aus Leder besteht, auszufertigen. 
Ausgefertigt. 
(Unterschrift des mit der 
Ausfertigung Beauftragten): 
(Stempel der aussertlgenden 
Behörde):
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.