Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  50  1917.  339

Spediteure  und  Lagerhalter,  welche  wissen  oder  den  Umständen  nach  annehmen
müssen,  0  sie  meldepfli  Prd  Vorräte  im  Gewahrsam  haben  sind  verplflichtet,  die  zur
Vornahme  der  Meldung  erforderlichen  Auskünfte  bei  den.  bsendern  oder  den  2  7
föngern  dieser  Gegenstände  oder  bei  ihren  Auftraggebern  einzuholen.  Wird  diese  An  QV
bunt  den  Spebiteuren  oder  Lagerhaltern  nicht  erteilt,  oder  erscheint  sie  ihnen  nich
glaubhaft,  so  sind  sie  verpflichtet,  dies  der  Reichsbekleidungsstelle  anzuzeigen.

8  6.

Die  Meldungen  dürfen  nur  auf  den  hierfür  vorgeschriebenen  amtlichen  Meldescheinen
  erstattet  werden.  Für  jede  der  im  §  1  verzeichneten  Warengruppen  werden  besondere
  Vordrucke  ausgegeben.  »  »

Die  Meldescheine  müssen  spätestens  am  7.  April  1917  bei  den  Amtsstellen  eingereicht
  sein,  die  von  den  Landeszentralbehörden  oder  den  von  ihnen  bezeichneten  Behörden
mit  der  Einsammlung  beauftragt  sind.  ·

b  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  dürfen  auf  den  Meldescheinen  nicht  vermerkt
werden.
Die  Reichsbekleidungsstelle  behält  sich  vor,  Muster  der  angemeldeten  Waren  einzufordern.


§  6.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  werden
über  die  Ausführung  der  Bestandsaufnahme  weitere  Ausführungsbestimmungen  erlassen.

§5  7.

Wer  den  Vorschriften  der  §§  1,  3,  4  und  5  oder  den  nach  §  6  bieser  Bekanntmachung
  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  nach  §  20
Nummer  1  der  undsratserorkng  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,

.  10.  Juni  ..
Strick=  und  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.

Berlin,  den  15.  März  1917.

Reichsbekleidungsstelle.

Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

(3)  Bekanntmachung  vom  15.  März  1917,  betreffend  Bestandserhebung  und
Lagerbuchführung  von  Drogen  und  Erzeugnissen  aus  Drogen.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung
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